Berichtigung des Durchführungsbeschlusses 2011/874/EU der Kommission vom 15. Dezember 2011 zur Festlegung der Liste der Drittländer und Gebiete, aus denen die Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen und die Verbringung von mehr als fünf Hunden, Katzen oder Frettchen zu anderen als Handelszwecken in die Union zulässig sind, sowie zur Festlegung der Bescheinigungsmuster für die Einfuhr dieser Tiere und für deren Verbringung zu anderen als Handelszwecken in die Union ( ABl. L 343 vom 23.12.2011 )
2011/874/EU • 32011D0874R(03)
Legal Acts - Directives
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10.11.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
L 311/18
Berichtigung des Durchführungsbeschlusses 2011/874/EU der Kommission vom 15. Dezember 2011 zur Festlegung der Liste der Drittländer und Gebiete, aus denen die Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen und die Verbringung von mehr als fünf Hunden, Katzen oder Frettchen zu anderen als Handelszwecken in die Union zulässig sind, sowie zur Festlegung der Bescheinigungsmuster für die Einfuhr dieser Tiere und für deren Verbringung zu anderen als Handelszwecken in die Union
( Amtsblatt der Europäischen Union L 343 vom 23. Dezember 2011 )
Seite 71, Anhang I Abschnitt „Bemerkungen“ Buchstabe e:
anstatt:
„Die Bescheinigung gilt zehn Tage ab dem Tag der Ausstellung durch die amtliche Tierärztin/den amtlichen Tierarzt; bei einer Verbringung von mehr als fünf Hunden, Katzen oder Frettchen zu anderen als Handelszwecken in die Union gilt die Bescheinigung insgesamt vier Monate ab dem Tag der Ausstellung oder, wenn dieser Zeitpunkt früher liegt, bis zum Ende der Gültigkeit der Tollwutimpfung.“
muss es heißen:
„Die Bescheinigung gilt zehn Tage ab dem Tag der Ausstellung durch die amtliche Tierärztin/den amtlichen Tierarzt; mit Ausnahme einer Verbringung von mehr als fünf Hunden, Katzen oder Frettchen zu anderen als Handelszwecken in die Union; in diesem Fall gilt die Bescheinigung für den Fall weiterer Verbringungen innerhalb der Union insgesamt vier Monate ab dem Tag der Ausstellung oder bis zum Ende der Gültigkeit der Tollwutimpfung, je nachdem welcher Zeitpunkt früher liegt.“