Order of the Court of First Instance (Third Chamber) of 1 December 1999.
Lily Karoline Schuerer v Commission of the European Communities.
T-81/99 • 61999TO0081 • ECLI:EU:T:1999:303
- Inbound citations: 3
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- Cited paragraphs: 0
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- Outbound citations: 26
BESCHLUSS DES GERICHTS (Dritte Kammer)
1. Dezember 1999 ( *1 )
„Beamte — Versorgung — Berichtigungskoeffizient — Änderung der Hauptstadt eines Mitgliedstaats — Offensichtliche Unzulässigkeit — Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt“
In der Rechtssache T-81/99
Lily Karolíne Schuerer, ehemalige Beamtin der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Hermann J. Winzen, München, Zustellungsanschrift: Marco Steil, 12, rue d'Anvers, Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Hauptrechtsberater Gianluigi Valsesia, als Bevollmächtigten, im Beistand von, Rechtsanwalt Bertrand Wägenbaur, Hamburg, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
wegen Schadensersatz in Höhe von 17677,57 DM nebst Zinsen
erläßt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts sowie der Richter J. Azizi und M. Jaeger,
Kanzler: H. Jung
folgenden
Beschluß
Rechtlicher Rahmen
1Gemäß Artikel 82 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden: Statut) unterliegen die Versorgungsbezüge einem Berichtigungskoeffizienten, der für das Land, in dem der Versorgungsberechtigte nachweislich seinen Wohnsitz hat, festgesetzt wird. Nach Anhang XI des Statuts werden die nationalen Berichtigungskoeffizienten anhand der Lebenshaltungskosten in der Hauptstadt eines jeden Mitgliedstaats festgelegt.
2Bis Oktober 1990 war Bonn die vorläufige Hauptstadt Deutschlands, so daß der Berichtigungskoeffizient der Bundesrepublik Deutschland anhand der Lebenshaltungskosten in Bonn festgelegt wurde.
3Nach der Wiedervereinigung Deutschlands ist Berlin am 3. Oktober 1990 Hauptstadt dieses Mitgliedstaats geworden.
4Die Kommission hat dem Rat den Vorschlag für eine Verordnung (SEK[91] 1612 endg.) vom 4. September 1991 vorgelegt, in dem mit Rückwirkung zum 1. Oktober 1990 die Festsetzung eines aufgrund der Höhe der Lebenshaltungskosten in Berlin berechneten Berichtigungskoeffizienten für Deutschland vorgeschlagen wurde. Der Rat hat diesem Vorschlag nicht entsprochen.
5In seinen Urteilen vom 27. Oktober 1994 in der Rechtssache T-64/92 (Chavane de Dalmassy u. a./Kommission, Slg. ÖD 1994, II-723 ) und in der Rechtssache T-536/93 (Benzler/Kommission, Slg. ÖD 1994, II-777) hat das Gericht zum einen Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 3761/92 des Rates vom 21. Dezember 1992 zur Angleichung - mit Wirkung vom 1. Juli 1992 - der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind ( ABl. L 383, S. 1 ), und zum anderen Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 3834/91 des Rates vom 19. Dezember 1991 zur Angleichung - mit Wirkung vom 1. Juli 1991 - der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind ( AB!. L 361, S. 13 ; Berichtigung im ABl. 1992, L 10, S. 56 ), für rechtswidrig erklärt, soweit damit ein vorläufiger Berichtigungskoeffizient für Deutschland anhand der Lebenshaltungskosten in Bonn festgesetzt wurde. Nach Ansicht des Gerichts verstießen diese Artikel gegen den sich aus Anhang XI des Statuts ergebenden Grundsatz, daß der Berichtigungskoeffizient eines Mitgliedstaats anhand der Lebenshaltungskosten in der Hauptstadt festzusetzen ist, da Berlin seit dem 3. Oktober 1990 die Hauptstadt Deutschlands geworden ist. Es hat daher eine Ruhegehaltsabrechnung und Gehaltsabrechnungen aufgehoben, die aufgrund dieser Verordnungen erstellt worden waren.
6Nach Verkündung dieser Urteile hat die Kommission dem Rat im Dezember 1994 zwei Vorschläge für eine Verordnung vorgelegt, die auf die Festsetzung eines Berichtigungskoeffizienten für Deutschland anhand der Lebenshaltungskosten in Berlin gerichtet waren. Der erste Vorschlag (SEK[94] 2024 endg.) sah die Anwendung des Berichtigungskoeffizienten „Berlin“ ab dem 1. Juli 1994 vor, der zweite (SEK[94] 2085 endg.) war eine abgeänderte Fassung des Vorschlags vom 4. September 1991 (SEK[91] 1612 endg.), der auf die Anwendung des Berichtigungskoeffizienten „Berlin“ für die Zeit vom 1. Oktober 1990 bis zum 30. Juni 1994 gerichtet war.
7Am 19. Dezember 1994 hat der Rat die Verordnung (EGKS, EG, Euratom) Nr. 3161/94 zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind, mit Wirkung vom 1. Juli 1994 ( ABl. L 335, S. 1 ) erlassen. Artikel 6 Absatz 1 dieser Verordnung sieht mit Wirkung vom 1. Juli 1994 einen Berichtigungskoeffizienten für Deutschland anhand der Lebenshaltungskosten in Berlin sowie besondere Berichtigungskoeffizienten für Bonn, Karlsruhe und München vor.
8Zum Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Klage hatte der Rat dem Vorschlag der Kommission SEK(94) 2085 endg. noch nicht entsprochen und damit noch keine Verordnung zur Änderung des Berichtigungskoeffizienten für Deutschland für die Zeit vom 1. Oktober 1990 bis zum 30. Juni 1994 erlassen.
Sachverhalt
9Die Klägerin ist eine ehemalige Beamtin der Kommission im Ruhestand, die in Deutschland wohnt.
10Am 4. März 1991 hat die Klägerin gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts bei der Anstellungsbehörde eine Beschwerde gegen die Ruhegehaltsabrechnungen und die seit Oktober 1990 erhaltenen monatlichen Zahlungen eingelegt. Sie machte geltend, daß die Kommission auf diese Zahlungen fälschlicherweise den Berichtigungskoeffizienten für Bonn (95,5 %) statt des höheren Berichtigungskoeffizienten für Berlin (104 %) angewandt habe. Sie beantragte die rückwirkende Anwendung des für Berlin festgesetzten Koeffizienten ab dem 3. Oktober 1990.
11Am 23. Oktober 1991 hat die Kommission diese Beschwerde ausdrücklich zurückgewiesen. Die Klägerin hat gegen diese Entscheidung keine Klage erhoben.
12Am 19. Februar 1993 hat die Klägerin eine zweite Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts eingelegt. Darin rügt sie, daß die Kommission nicht die notwendigen Schritte unternommen habe, damit der Rat ihren Vorschlag vom 4. September 1991 (SEK[91] 1612 endg.) annehme.
13Am 1. Oktober 1993 hat die Kommission diese Beschwerde ausdrücklich zurückgewiesen. Die Klägerin hat auch gegen diese Entscheidung keine Klage erhoben.
14Am 21. Januar 1995 hat die Klägerin eine dritte Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts eingelegt. Darin beruft sie sich auf die Urteile des Gerichts Chavane de Dalmassy u. a./Kommission und Benzler/Kommission und fordert die Kommission auf, den Berichtigungskoeffizienten für Berlin rückwirkend ab dem 1. Oktober 1990 auf ihr Ruhegehalt anzuwenden und ihr den Differenzbetrag zwischen dem danach geschuldeten Ruhegehalt und der seit diesem Zeitpunkt tatsächlich erhaltenen Summe nachzuzahlen.
15Am 13. April 1995 hat die Klägerin eine vierte Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts eingelegt, in der sie der Kommission mitteilte, daß sie ihre Beschwerde vom 21. Januar 1995 zurückziehe. Die Beschwerde vom 13. April 1995 war auf die Aufhebung der Ruhegehaltsabrechnung für Dezember 1994 gerichtet, soweit darin der Berichtigungskoeffizient für Berlin erst ab dem 1. Juli 1994, nicht aber für die Zeit von Oktober 1990 bis Juni 1994 angewandt wurde.
16Am 8. Juni 1995 hat die Kommission die Beschwerde vom 21. Januar 1995 ausdrücklich zurückgewiesen. Die Klägerin hat gegen diese Entscheidung keine Klage erhoben.
17Am 17. Juli 1995 hat die Kommission die Beschwerde vom 13. April 1995 ausdrücklich zurückgewiesen.
18Am 19. September 1995 hat die Klägerin zusammen mit 99 anderen Beamten vor dem Gericht Klage mit dem Antrag erhoben, die Ruhegehaltsabrechnungen der Kläger für Dezember 1994 aufzuheben und ihre Ruhegehaltsansprüche in voller Höhe unter Anwendung eines seit dem 3. Oktober 1990 anhand der Lebenshaltungskosten in Berlin festgesetzten Berichtigungskoeffizienten wiederherzustellen.
19Mit Urteil vom 9. Juni 1998 hat das Gericht diese Klage als unzulässig abgewiesen (Al u. a. und Becker u. a./Kommission, T-171/95 und T-191/95, Slg. ÖD 1998, II-803 ).
20Am 8. September 1998 hat die Klägerin eine fünfte Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts eingelegt. Die Klägerin weist „nochmals“ darauf hin, daß die Kommission es unterlassen habe, „beim Rat wirkungsvoll zu insistieren“, damit dieser eine Verordnung erlasse, derzufolge für die Zeit von Oktober 1990 bis Juni 1994 auf ihr Ruhegehalt der Berichtigungskoeffizient für Berlin angewandt werden könne. Die Klägerin fügt hinzu, daß sie ihre bisherigen Beschwerden vom 4. März 1991, 19. Februar 1993 und 21. Januar13. April 1995 erneuere, und bittet wiederum die Kommission, rückwirkend den Berichtigungskoeffizienten für Berlin auf das Ruhegehalt anzuwenden, das sie zwischen Oktober 1990 und Juni 1994 erhalten habe, und ihr den Differenzbetrag nachzuzahlen.
21Mit Schreiben vom 27. Oktober 1998 hat die Klägerin ihre Beschwerde vom 8. September 1998 ergänzt.
22Am 11. Januar 1999 hat die Kommission diese Beschwerde ausdrücklich zurückgewiesen. Diese Entscheidung ist der Klägerin am 15. Januar 1999 mitgeteilt worden.
Verfahren und Anträge der Parteien
23Mit Klageschrift, die am 12. April 1999 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin daraufhin die vorliegende Klage erhoben, mit der sie beantragt,
—
die Beklagte zur Zahlung von 17677,57 DM nebst Zinsen zu verurteilen;
—
der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
24Mit Schriftsatz, der am 22. Juni 1999 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben, mit der sie beantragt,
—
die Klage als offensichtlich unzulässig abzuweisen;
—
der Klägerin die gesamten Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Beklagten aufzuerlegen.
25In ihrer Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit, die am 23. August 1999 eingegangen ist, beantragt die Klägerin, die Klage für zulässig zu erklären.
26Mit am 2. September 1999 eingegangenem Schriftsatz hat der Rat beantragt, in der vorliegenden Rechtssache als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden.
Zur Zulässigkeit und Begründetheit der Klage
27Ist eine Klage offensichtlich unzulässig oder fehlt ihr offensichtlich jede rechtliche Grundlage, so kann das Gericht gemäß Artikel 111 der Verfahrensordnung ohne Fortsetzung des Verfahrens durch Beschluß entscheiden, der mit Gründen zu versehen ist.
28Zunächst ist der Gegenstand der vorliegenden Klage zu bestimmen. Wie die Klägerin in ihrer Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit hervorhebt, ist die Klage nicht daraufgerichtet, gemäß Artikel 175 EG-Vertrag (jetzt Artikel 232 EG) eine Untätigkeit der Kommission feststellen zu lassen. Die vorliegende Klage, die auf Artikel 179 EG-Vertrag (jetzt Artikel 236 EG) sowie die Artikel 90 und 91 des Statuts gestützt wird, hat einen Antrag auf Schadensersatz in Höhe von 17677,57 DM nebst Zinsen zum Gegenstand.
29In ihrer Klageschrift führt die Klägerin aus, daß ihr finanzieller Verlust dadurch entstanden sei, daß die Kommission für die Zeit vom 3. Oktober 1990 bis zum 30. Juni 1994 einen rechtswidrigen Berichtigungskoeffizienten auf ihr Ruhegehalt angewandt habe und daß die Kommission und der Rat es unterlassen hätten, für die Zeit vom 3. Oktober 1990 bis zum 30. Juni 1994 einen Berichtigungskoeffizienten anhand der Lebenshaltungskosten in Berlin festzusetzen.
30Soweit der Schaden darauf beruhen soll, daß die Kommission für die Zeit vom 3. Oktober 1990 bis zum 30. Juni 1994 einen rechtswidrigen Berichtigungskoeffizienten auf das Ruhegehalt der Klägerin angewandt habe, ist festzustellen, daß die von der Klägerin in ihrer Klageschrift und in ihrer der Erhebung der vorliegenden Klage vorausgegangenen Beschwerde vom 8. September 1998 gerügte Rechtswidrigkeit bereits Gegenstand von vier früheren Beschwerden gewesen war, die von der Anstellungsbehörde alle ausdrücklich zurückgewiesen worden sind. Die Klägerin hat nur gegen eine dieser Entscheidungen Klage erhoben, die für unzulässig erklärt wurde (Urteil Al u. a. und Becker u. a./Kommission).
31Die Klägerin hat es also unterlassen, innerhalb der Frist des Artikels 91 Absatz 3 des Statuts zulässige Rechtsbehelfe auf Aufhebung der sie beschwerenden Maßnahmen einzureichen. Sie kann dem nicht im Wege einer Klage auf Ersatz des durch diese Maßnahmen verursachten Schadens abhelfen und sich so neue Rechtsbehelfsfristen verschaffen (Urteile des Gerichts vom 13. Juli 1993 in der Rechtssache T-20/92, Moat/Kommission, Slg. 1993, II-799, Randnr. 46 , und vom 29. Februar 1996 inder Rechtssache T-547/93, Lopes/Gerichtshof, Slg. ÖD 1996, II-185, Randnr. 174 ). Sie kann im Rahmen einer Schadensersatzklage auch nicht die angebliche Rechtswidrigkeit dieser Maßnahmen geltend machen (Urteil des Gerichts vom 24. April 1996 in der Rechtssache T-6/94, A/Europäisches Parlament, Slg. ÖD 1996, II-555, Randnr. 55 ).
32Die Klägerin führt jedoch aus, daß sie ihre Beschwerden jeweils eingelegt habe, nachdem neue Tatsachen eingetreten seien. In diesem Zusammenhang nennt sie die Vorlage des Vorschlags der Kommission vom 4. September 1991 (SEK [91] 1612 endg.), die Erhebung der Klage, die zu dem Urteil des Gerichts Benzler/Kommission führte, aufgrund deren sie angenommen habe, eine Klage gegen die Zurückweisung ihrer Beschwerde vom 19. Februar 1993 vermeiden zu können, und den Umstand, daß sie ihre Beschwerde vom 13. April 1995 mit zahlreichen anderen Beamten mit dem Ziel eingelegt habe, die Kosten der Klage gering zu halten. Bis zum Urteil Al u. a. und Becker u. a./Kommission des Gerichts habe sie erwartet, daß das Gericht den Rat auffordern werde, daß eine Neufestsetzung des fraglichen Berichtigungskoeffizienten erfolgen müsse.
33Das Vorliegen neuer wesentlicher Tatsachen kann eine Beschwerde mit dem Ziel der Überprüfung einer Entscheidung rechtfertigen, die nicht fristgemäß angefochten wurde (Beschluß des Gerichts vom 24. März 1998 in der Rechtssache T-181/97, Meyer u. a./Gerichtshof, Slg. ÖD 1998, II-481, Randnr. 34 ).
34In ihrer Beschwerde vom 8. September 1998 hat die Klägerin jedoch keine gegenüber den früheren Beschwerden neue Tatsache vorgetragen, die die angebliche Rechtswidrigkeit des Berichtigungskoeffizienten betrifft, der für die Zeit vom 3. Oktober 1990 bis zum 30. Juni 1994 auf ihr Ruhegehalt angewandt wurde. Die Tatsachen, auf die sich die Klägerin beruft, betreffen Umstände, die erklären, weshalb sie es zum maßgeblichen Zeitpunkt für unangebracht gehalten hat, eine Klage gegen Entscheidungen zu erheben, die inzwischen bestandskräftig geworden sind, die aber keine neuen wesentlichen Tatsachen darstellen, die die Überprüfung dieser Entscheidungen rechtfertigen (Beschluß des Gerichts vom 20. Januar 1998 in der Rechtssache T-160/96, Kögler/Gerichtshof, Slg. ÖD 1998, II-35, Randnr. 41 ).
35Angesichts der Feststellungen in Randnummer 31 ist die Klage daher offensichtlich unzulässig, soweit sie auf den Ersatz des Schadens gerichtet ist, der der Klägerin infolge der Anwendung eines angeblich rechtswidrigen Berichtigungskoeffizienten auf ihr Ruhegehalt für die Zeit vom 3. Oktober 1990 bis zum 30. Juni 1994 entstanden ist.
36Soweit die vorliegende Klage auf den Ersatz des Schadens gerichtet ist, der darauf beruht, daß Kommission und Rat es unterlassen haben, für die Zeit vom 3. Oktober 1990 bis zum 30. Juni 1994 einen Berichtigungskoeffizienten anhand der Lebenshaltungskosten in Berlin festzusetzen, fehlt ihr - unabhängig von der Frage der Zulässigkeit - offensichtlich jede rechtliche Grundlage.
37Gemäß Artikel 64 Absatz 2 des Statuts werden die Berichtigungskoeffizienten vom Rat auf Vorschlag der Kommission festgesetzt. Es ist aber unbestritten, daß die Kommission, die alleinige Beklagte im vorliegenden Fall, bereits am 10. September 1991 dem Rat ihren Vorschlag für eine Verordnung SEK(91) 1612 endg. vom 4. September 1991 vorgelegt hat, in dem mit Rückwirkung zum 1. Oktober 1990 die Festsetzung eines aufgrund der Höhe der Lebenshaltungskosten in Berlin berechneten Berichtigungskoeffizienten für Deutschland vorgesehen war, und daß dieser Vorschlag im Anschluß an die Urteile vom 27. Oktober 1994 Chavane de Dalmassy u. a./Kommission und Benzler/Kommission durch den Vorschlag für eine Verordnung SEK(94) 2085 endg. geändert wurde. Der Kommission kann somit in dieser Hinsicht kein rechtswidriges Verhalten vorgeworfen werden.
38In ihrer Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit macht die Klägerin jedoch geltend, daß sie mit ihrer Klage die Unterlassung der Kommission rügt, eine Untätigkeitsklage gegen den Rat zu erheben.
39Daß die-Kommission gegen den Rat keine Untätigkeitsklage erhoben hat, kann jedoch nicht als Pflichtverletzung der Beklagten betrachtet werden, die zum Ersatz des der Klägerin angeblich entstandenen Schadens führen kann, da es im Ermessen der Kommission steht, eine Klage nach Artikel 175 EG-Vertrag zu erheben (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 14. September 1995 in der Rechtssache T-571/93, Lefebvre u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2379, Randnr. 61 ).
40Nach alledem ist die Klage zum Teil offensichtlich unzulässig; im übrigen fehlt ihr offensichtlich jede rechtliche Grundlage. Unter diesen Umständen braucht über den Antrag des Rates auf Zulassung als Streithelfer nicht entschieden zu werden.
Kosten
41Die Beklagte ist der Auffassung, daß die Klägerin nach Artikel 87 § 3 der Verfahrensordnung die gesamten Kosten des Verfahrens zu tragen habe.
42Da die vorliegende Klage jedoch nicht ohne angemessenen Grund oder böswillig erhoben wurde, ist Artikel 88 der Verfahrensordnung anzuwenden; die Klägerin und die Kommission haben also ihre eigenen Kosten zu tragen.
43Gemäß Artikel 87 §§ 4 und 6 der Verfahrensordnung trägt der Rat, der die Zulassung als Streithelfer beantragt hat, seine eigenen Kosten.
Aus diesen Gründen
hat
DAS GERICHT (Dritte Kammer)
beschlossen:
1.Die Klage wird teils als offensichtlich unzulässig, teils wegen offensichtlichen Fehlens jeder rechtlichen Grundlage abgewiesen.
2.Über den Antrag des Rates auf Zulassung als Streithelfer braucht nicht entschieden zu werden.
3.Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
4.Der Rat, der die Zulassung als Streithelfer beantragt hat, trägt seine eigenen Kosten.
Luxemburg, den 1. Dezember 1999
Der Kanzler
H. Jung
Der Präsident
K. Lenaerts
( *1 ) Verfahrenssprache: Deutsch.
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