Berichtigung der Verordnung (EG) nr. 2042/2003 der Kommission vom 20. November 2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen ( ABl. 315 vom 28.11.2003 )
2042/2003 • 32003R2042R(02)
Legal Acts - Regulations
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26.3.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
L 80/55
Berichtigung der Verordnung (EG) nr. 2042/2003 der Kommission vom 20. November 2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen
( Amtsblatt der Europäischen Union 315 vom 28. November 2003 )
1.
Seite 16, Anhang I, Punkt M.A.708 c, zweiter Satz:
anstatt:
„Der Luftfahrzeugstandort, die planmäßige „Line Maintenance“ und die Instandhaltungsverträge für die Motoren müssen mit allen Änderungen von der zuständigen Behörde genehmigt werden.“
muss es heißen:
„Verträge für die „Base Maintenance“ und die planmäßige „Line Maintenance“ von Luftfahrzeugen und die Instandhaltungsverträge für die Motoren müssen mit allen Änderungen von der zuständigen Behörde genehmigt werden.“
2.
Seite 50, Anhang II, Punkt 145.A.30 f, erster Satz:
anstatt:
„Der Betrieb muss gewährleisten, dass Personal, das zerstörungsfreie Prüfungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit an Luftfahrzeugstrukturen oder -bauteilen durchführt und/oder überwacht, in ausreichendem Maße zu einer solchen zerstörungsfreien Prüfung in Übereinstimmung mit dem von der Agentur anerkannten europäischen oder einem gleichwertigen Standard befähigt ist.“
muss es heißen:
„Der Betrieb muss gewährleisten, dass Personal, das zerstörungsfreie Prüfungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit an Luftfahrzeugstrukturen oder -bauteilen durchführt und/oder überwacht, in ausreichendem Maße zu einer solchen zerstörungsfreien Prüfung in Übereinstimmung mit dem europäischen oder einem gleichwertigen, von der Agentur anerkannten Standard befähigt ist.“
3.
Seite 51, Anhang II, Punkt 145.A.30 h 1:
anstatt:
„im Fall von „Base Maintenance“ an großen Luftfahrzeugen über qualifiziertes freigabeberechtigtes Personal der Kategorie C gemäß Teil-66 und 145.A.35 verfügen; zusätzlich muss der Betrieb über ausreichend qualifiziertes freigabeberechtigtes Personal der Kategorien B1 und B2 gemäß Teil-66 und 145.A.35 verfügen, das das freigabeberechtigte Personal der Kategorie C unterstützt.“
muss es heißen:
„im Fall von „Base Maintenance“ an großen Luftfahrzeugen über freigabeberechtigtes Personal der Kategorie C mit einer entsprechenden Musterberechtigung in Übereinstimmung mit Teil-66 und 145.A.35 verfügen; zusätzlich muss der Betrieb über ausreichend qualifiziertes freigabeberechtigtes Personal der Kategorien B1 und B2 gemäß Teil 66 und 145.A.35 verfügen, das das freigabeberechtigte Personal der Kategorie C unterstützt.“
4.
Seite 52, Anhang II, Punkt 145.A.35 c, zweiter Satz:
anstatt:
„Im Sinne dieses Absatzes bedeutet „Erfahrungen in der tatsächlichen relevanten Instandhaltung von Luftfahrzeugen oder Komponenten“, dass die Person im Rahmen der Instandhaltung von Luftfahrzeugen oder Komponenten entweder die mit einer Freigabeberechtigung verbundenen Rechte ausgeübt oder tatsächlich Instandhaltungsarbeiten an wenigstens einem der Systeme des Luftfahrzeugmusters ausgeführt hat, das in der betreffenden Freigabeberechtigung aufgeführt ist.“
muss es heißen:
„Im Sinne dieses Absatzes bedeutet „Erfahrungen in der tatsächlichen relevanten Instandhaltung von Luftfahrzeugen oder Komponenten“, dass die Person im Rahmen der Instandhaltung von Luftfahrzeugen oder Komponenten entweder die mit einer Freigabeberechtigung verbundenen Rechte ausgeübt oder tatsächlich Instandhaltungsarbeiten an wenigstens einigen der Systeme des Luftfahrzeugmusters ausgeführt hat, das in der betreffenden Freigabeberechtigung aufgeführt ist.“
5.
Seite 56, Anhang II, Punkt 145.A.60 b, zweiter Satz:
anstatt:
„Dieses Meldeverfahren muss ungünstige Entwicklungen aufzeigen, und es muss ergriffene oder zu ergreifende Abhilfemaßnahmen im Fall von Mängeln und die Prüfung aller einschlägigen Informationen im Zusammenhang mit solchen Vorkommnissen und ein Verfahren zur Bekanntgabe der Informationen, wie gegebenenfalls erforderlich“
muss es heißen:
„Dieses Verfahren muss ungünstige Entwicklungen, ergriffene oder zu ergreifende Abhilfemaßnahmen des Betriebs aufzeigen, die die Mängel beheben, und eine Bewertung aller bekannten relevanten Informationen bezüglich der Ereignisse und, soweit erforderlich, ein Verfahren zur Weitergabe der Informationen beinhalten.“
6.
Seite 64, Anhang II, Anlage 1:
anstatt:
muss es heißen:
7.
Seite 75, Anhang III, Punkt 66.A.25 a, zweiter Unterabsatz:
anstatt:
„Die Prüfungen des Grundwissens sind von einem Ausbildungsbetrieb durchzuführen, der eine gemäß Teil-145 erteilte Genehmigung bzw. eine Genehmigung der zuständigen Behörde besitzt.“
muss es heißen:
„Die Prüfungen des Grundwissens sind von einem Ausbildungsbetrieb, der eine gemäß Teil-147 erteilte Genehmigung besitzt, oder durch die zuständige Behörde durchzuführen.“
8.
Seite 76, Anhang III, Punkt 66.A.45:
In Buchstabe a ist anzufügen:
„Die Ausbildung muss eine für die jeweilige Berechtigung angemessene praktische Tätigkeit und theoretische Ausbildung beinhalten. Der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung ist durch eine Prüfung und/oder eine Arbeitsplatzbewertung nachzuweisen, die von einem gemäß Teil-145 oder Teil-147 entsprechend genehmigten Betrieb durchgeführt wird.“
9.
Seite 142, Anhang III, Anlage III, Punkt 3. Prüfungsstandard für Musterlehrgang, Nummer 3, erster Satz:
anstatt:
„Die Zahl der Fragen muss mindestens eine Frage pro Lehrgangsthema bis mindestens 2 Fragen pro Lehrplanthema betragen.“
muss es heißen:
„Die Zahl der Fragen muss mindestens eine Frage je Unterrichtsstunde, mindestens jedoch zwei Fragen pro Lehrplanthema betragen.“