Commission Decision of 24/11/2005 declaring a concentration to be compatible with the common market (Case No COMP/M.3944 - BEHR / HELLA / JV) according to Council Regulation (EC) No 139/2004 (Only the German text is authentic)
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Entscheidung der Kommission vom 24/11/2005 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall COMP/M.3944 - BEHR / HELLA / JV) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich)
|KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN | Brüssel, den 24/11/2005 SG-Greffe(2005) D/206315-206316 In der veröffentlichten Version dieser Entscheidung wurden bestimmte Informationen gem. Art. 17 (2) der Ratsverordnung (EG) Nr. 319/2004 über die Nichtveröffentlichung von Geschäftsgeheimnissen und anderen vertraulichen Informationen ausgelassen. Die Auslassungen sind durch Klammern […] gekennzeichnet. Soweit möglich wurden die ausgelassenen Informationen durch eine Bandbreite/Bereichsangabe von Zahlen oder eine allgemeine Beschreibung ersetzt. VERÖFFENLICHTE VERSION FUSIONSVERFAHREN ARTIKEL 6(1)(b) ENTSCHEIDUNG An die anmeldenden Parteien Sehr geehrte Damen und Herren! Betrifft : Fall Nr. COMP/M.3944 – BEHR / HELLA / JV Anmeldung vom 17.10.2005 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (Fusionskontrollverordnung) [1] 1. Am 17. Oktober 2005 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates („Fusionskontrollverordnung“) bei der Kommission eingegangen. Danach beabsichtigt das Unternehmen Behr Service GmbH (“Behr Service”, Deutschland) das von Behr GmbH & Co. KG (“Behr”, Deutschland) kontrolliert wird, und Hella KGaA Hueck & Co. (“Hella”, Deutschland) im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die gemeinsame Kontrolle bei dem neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmen Behr Hella Services GmbH (“Behr Hella Service”, Deutschland) durch Kauf von Anteilsrechten, zu erwerben. 2. Das ursprünglich beantragte vereinfachte Verfahren gemäß Ziffer 5 a der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates [2] wurde nach einer Beschwerde eines Wettbewerbers, eingegangen bei der Kommission am 8.11.2005, aufgegeben. Im Anschluss wurden Auskunftsverlangen an Wettbewerber und Kunden gemäß Art. 11 der Fusionskontrollverordnung übermittelt. 3. Nach Prüfung des Zusammenschlussvorhabens hat die Kommission festgestellt, dass das angemeldete Vorhaben in den Anwendungsbereich der Fusionskontrollverordnung fällt und hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen keinen Anlass zu ernsthaften Bedenken gibt. I. DIE PARTEIEN 4. Behr [vertraulich] ist weltweit in der Entwicklung und Produktion von Komponenten und Komplettsystemen für die Motorkühlung und Klimatisierung von Kraftfahrzeugen tätig. Darüber hinaus ist Behr in der Entwicklung und Produktion von Wärmeübertragungsprodukten und im Bereich der thermostatischen Regelgeräte für Kühlmittelkreisläufe aktiv. 5. Behr Service ist ein 100%iges Tochterunternehmen von Behr und vertreibt Ersatzteile für die von Behr hergestellten Klimatisierungs- und Motorkühlungskomponenten an unabhängige Groß- und Einzelhändler auf dem so genannten Independent After Markt („IAM“). 6. Hella [vertraulich] ist weltweit in der Entwicklung und Produktion von Beleuchtungssystemen und –modulen sowie von Elektronikprodukten für Kraftfahrzeuge tätig. Im Rahmen ihrer eigenen Vertriebsorganisation vertreibt Hella die hergestellten Produkte auch auf dem IAM. Im Bereich der Entwicklung und Herstellung von Klimatisierungskomponenten für Kraftfahrzeuge ist Hella nur sehr eingeschränkt tätig. Hella stellt nur einzelne, wenige Komponenten für Klimatisierungssysteme für Kraftfahrzeughersteller her. Auf dem IAM vertreibt Hella vorwiegend von Dritten hergestellte Komponenten für Klimatisierungssysteme für Kraftfahrzeuge. 7. Das JV, die Behr Hella Service GmbH, wird für den weltweiten Vertrieb von Komponenten im Bereich Motorkühlung und Klimatisierung für Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen ausschließlich auf dem IAM tätig sein. Der Vertrieb wird neben den Produkten der Zusammenschlussbeteiligten auch Produkte von Wettbewerbern aus diesem Bereich umfassen. Der anfängliche geographische Schwerpunkt innerhalb des EWR wird Deutschland, Frankreich, Spanien und Großbritannien sein. Die Muttergesellschaften werden ihre Produkte im Bereich Motorkühlung und Fahrzeugklimatisierung nicht mehr selbständig auf dem IAM vertreiben. Behr wird seine Produkte jedoch auf dem Markt für Originalteile (Original Equipment Manufacturer, “OEM“) und Originalersatzteile (Original Equipment Spare Parts, „OES“) weiterhin selbständig vertreiben. Dasselbe gilt für Hella. II. DAS VORHABEN 8. Das Vorhaben besteht im Erwerb von Anteilen von jeweils 50% des Stammkapitals des neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmens Behr Hella Service GmbH durch Behr und Hella. III. ZUSAMMENSCHLUSS 9. Beide Anteilseigner werden zu gleichen Teilen an dem Gemeinschaftsunternehmen beteiligt sein. Die Muttergesellschaften dürfen jeweils einen Geschäftsführer bestimmen und besitzen ein Vetorecht bei allen maßgeblichen Unternehmensentscheidungen. Es handelt sich daher um den Erwerb gemeinsamer Kontrolle i.S.d. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung. 10. Die Aufgabe des Gemeinschaftsunternehmens wird es sein als Kompetenz Center für den Vertrieb von Komponenten im Bereich Motorkühlung und Klimatisierung auf dem IAM zu agieren, vor allem in jenen Ländern wo die Mutterunternehmen geringe bzw. keine Marktaktivitäten unterhalten. 11. Das Gemeinschaftsunternehmen wird dauerhaft alle Funktionen einer selbständigen wirtschaftlichen Einheit erfüllen [3] . Dem steht nicht die Tatsache entgegen, dass das Joint Venture in der Anfangsphase nach der gegenwärtigen Planung überwiegend Produkte von Behr vertreiben wird, da es in einem Handelsmarkt tätig ist und die üblichen Funktionen eines Handelsunternehmens wahrnimmt [4] . 12. Um eine dauerhaft selbständige Tätigkeit des Gemeinschaftsunternehmens zu gewährleisten wird es mit entsprechenden Ressourcen von den Mutterunternehmen ausgestattet werden: Behr wird seine Sach- und Finanzanlagemögen im bestehenden Geschäftsbereich des IAM Vertriebes weltweit auf das JV ausgliedern, wie auch alle damit zusammenhängenden Verpflichtungen, Verträge, Vertragsangebote und Kundenstamm. Behr wird außerdem gewerbliche Schutzrechte und Know-How, die den Geschäftsbereich IAM betreffen, dem Gemeinschaftsunternehmen zur Nutzung überlassen. Des Weiteren wird Behr seine Rechte an der Marke „Behr“ dem JV zur Verfügung stellen. Hella wird neben seiner Bareinlage auch Lagervorräte einbringen, wie auch die Benützung der Marke „Hella“ dem Gemeinschaftsunternehmen zur Verfügung stellen. Beide Mutterunternehmen werden entsprechende Mitarbeiterressourcen dem JV übertragen und entsprechende Abteilungen einrichten. 13. Das Gemeinschaftsunternehmen wird unabhängig entscheiden können in welchem Umfang Produkte bei Behr bestellt werden und hat das Recht, von Drittlieferanten sowohl Produkte im Bereich der Klimatisierung und Motorkühlung für den IAM wie auch Produkte außerhalb dieses Bereiches, zu vertreiben. 14. Damit handelt es sich bei dem geplanten Gemeinschaftsunternehmen um ein Vollfunktionsgemeinschaftsunternehmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung. IV. GEMEINSCHAFTSWEITE BEDEUTUNG 15. Die beteiligten Unternehmen erzielen einen weltweiten Gesamtumsatz von mehr als 5 Mrd. EUR [5] . Behr und Hella haben dabei einen gemeinschaftsweiten Gesamtumsatz von jeweils mehr als 250 Mio. EUR, erzielen jedoch nicht mehr als zwei Drittel ihres gemeinschaftsweiten Gesamtumsatzes in demselben Mitgliedstaat. Der angemeldete Zusammenschluss hat daher gemeinschaftsweite Bedeutung. V. WETTBEWERBLICHE BEURTEILUNG Sachlich Relevante Produktmärkte 16. Nach Ansicht der Parteien lassen sich folgende Märkte unterscheiden, die vom Zusammenschluss betroffen sind: a) Vertrieb von Komponenten zur Motorkühlung von Kraftfahrzeugen für den IAM, der sich in weitere Produktmärkte untergliedert: (i) Kühlmittelkühler, (ii) Ladeluftkühler, (iii) Heizkörper, (iv) sonstige Produkte aus dem Bereich Motorkühlung wie Ventile, Schläuche, Thermosensoren sowie Luftklappensteller. b) Vertrieb von Komponenten zur Klimatisierung von Kraftfahrzeugen für den IAM, der sich in weitere Produktmärkte untergliedert: (i) Kompressoren, (ii) Kondensatoren, (iii) Trockner, (iv) Verdampfer, (v) Gebläsemotoren und (vi) sonstige Produkte aus dem Bereich Klimatisierung, wie Ventile, Schläuche, Thermosensoren sowie Luftklappensteller [6] . 17. Die Ergebnisse der Marktuntersuchung der Kommission deuten darauf hin, dass es sich bei den vorgeschlagenen Submärkten zu den Märkten für den Vertrieb von Komponenten zur Motorkühlung und zur Klimatisierung von Kraftfahrzeugen im IAM nicht um eigene Märkte sondern lediglich um Segmente der Gesamtmärkte Motorkühlung und Klimatisierung handelt. Die genaue Abgrenzung der genannten sachlich relevanten Produktmärkte kann indes für die Zwecke der Entscheidung offen bleiben, weil das Zusammenschlussvorhaben unter Zugrundelegung aller möglichen Marktabgrenzungen den Wettbewerb nicht beeinträchtigt. 18. Wettbewerber der beteiligten Unternehmen haben angegeben, dass sich das Zusammenschlussvorhaben auch auf den Markt für Serviceleistungen gegenüber Werkstätten, z.B. Schulungen und Bereitstellung von technischen Informationen, sowie auf den Markt für Werkstattausrüstungen auswirkt. Die Frage nach der Marktabgrenzung kann hier ebenfalls offen bleiben, da die Beteiligten in diesen Bereichen nur marginal tätig sind. Zusätzliche Dienstleistungen, wie Schulungen der Werkstätten zur Wartung und Reparatur von Klimaanlagen werden in der Regel nicht von den beteiligten Unternehmen angeboten, sondern von Handwerkskammern und Einkaufskooperationen. Auch Werkstattausrüstungen werden von den Beteiligten nicht hergestellt. Hella vertreibt lediglich einzelne Werkzeuge zur Wartung von Klimaanlagen und Motorkühlungssystemen in Fahrzeugen, die von Dritten bezogen werden. Geografisch Relevante Märkte 19. Im Einklang mit früheren Entscheidungen der Kommission ist der Vertrieb von Komponenten für Kraftfahrzeuge, einschließlich Klimatisierung und Motorkühlung, auf dem IAM vermutlich national abzugrenzen [7] . Die Abgrenzung des geographischen Marktes kann jedoch auch in diesem Fall dahingestellt bleiben, da auch bei einer weiteren Marktabgrenzung von keiner wesentlichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs auszugehen ist. Die Marktuntersuchung ergab keinen Hinweis auf engere als nationale Märkte. Wettbewerbliche Beurteilung 20. Nennenswerte horizontale Marktanteilsadditionen der Mutterunternehmen gibt es nur beim Vertrieb von Komponenten zur Klimatisierung von Kraftfahrzeugen auf dem IAM in Deutschland, wobei Hella fast ausschließlich Produkte von dritten Herstellern vertreibt. Keine relevanten Marktanteilsüberschneidungen gibt es hingegen im Bereich der Motorkühlung. Auf dem möglichen Klimatisierungskomponenten-Teilmarkt für den Vertrieb von Kondensatoren erzielen Behr und Hella nach eigenen Schätzungen zusammen einen Marktanteil von ca. [25-30%] (Behr: [5-10%], Hella: [15-20%]). Auf dem möglichen Markt für den Vertrieb von Trocknern erzielen sie einen gemeinsamen Marktanteil von ca. [15-20%] (Behr: [0-5%], Hella: [15-20%]) und beim Vertrieb von sonstigen Produkten für die Klimatisierung ca. [15-20%] (Behr: [5-10%], Hella: [10-15%]). Der Gesamtumsatz, der mit dem Vertrieb dieser Produkte erzielt wird, ist relativ gering. So beträgt z.B. der Gesamtumsatz, der im Jahr 2004 von den Parteien mit dem Vertrieb von Kondensatoren am IAM in Deutschland erzielt wurde, nur EUR [vertraulich] Million, für Verdampfer EUR [vertraulich] Million und für sonstige Produkte EUR [vertraulich] Million. In anderen Mitgliedsstaaten sowie in den EFTA Ländern kommt es zu keinen oder nur sehr geringen Marktanteilsadditionen. [8] 21. Der Marktanteil auf einem weiter abgegrenzten Markt für den Vertrieb von allen Klimatisierungskomponenten würde in Deutschland nach Schätzungen der Beteiligten ca. [15-20%] (Behr: [0-5%], Hella: [10-15%]) betragen. Die Parteien geben an, dass die Marktanteile innerhalb des EWR unter [10-15%] liegen, aufgrund der marginalen Tätigkeiten der Unternehmen außerhalb Deutschlands. 22. Die Marktanalyse wie auch die Angaben der Parteien lassen darauf schließen, dass die Mutterunternehmen und in Folge auch das Gemeinschaftsunternehmen starkem Wettbewerb von nationalen wie auch internationalen Unternehmen ausgesetzt sind. Markteintritte werden vor allem dadurch erleichtert, dass die Nachfrage auf dem IAM für Klimatisierungsprodukte in den letzten Jahren stark gestiegen ist, und zwar aufgrund der anhaltenden technologischen Erweiterungen und dem zunehmenden Einbau von Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen. So bauen auch die Wettbewerber aus den OEM und OES Märkten (d.h. dem Vertrieb von Originalteilen) zusätzliche Vertriebsschienen für den IAM auf, um mit den erfolgreichen asiatischen und europäischen Herstellern in Konkurrenz zu treten. 23. Die wichtigsten Wettbewerber in Deutschland sind nach Schätzungen der Beteiligten TEMOT mit einem Marktanteil von ca. 10%, gefolgt von Waeco mit ca. 8%, Valeo mit ca. 7% sowie über 14 weiteren Wettbewerbern mit Marktanteilen von jeweils unter 6%. Die Marktuntersuchung der Kommission hat ergeben, dass eine große Anzahl von Wettbewerbern im Markt tätig ist und von Kunden als mögliche Alternativen zu Behr und Hella angesehen werden. [9] Die Schätzungen von Marktteilnehmern bezüglich des gemeinsamen Anteils von Behr und Hella blieben in ihrer weit überwiegenden Mehrheit im Bereich von 15-30%. Schätzungen von Marktteilnehmern bestätigten auch die Angaben der Parteien bezüglich des Marktvolumens. 24. Hinzu kommt, dass Anbieter von Ersatzteilen auf dem IAM einer relativ starken Marktgegenseite gegenüber stehen. Behr und Hella haben keine direkten Kundenbeziehung zu den Werkstätten, sondern liefern direkt an Großhändler und Einkaufskooperationen, die dann die jeweiligen Werkstätten beliefern. [10] Diese Großhändler und Einkaufskooperationen decken einen großen Teil der Gesamtnachfrage in Deutschland ab. Die starke Marktmacht dieser Großhändler und Einkaufskooperationen wurde in der Marktuntersuchung der Kommission durch Angaben von Marktteilnehmern bestätigt. Als wichtigste Großhändler und Einkaufskooperationen in Deutschland wurden ATR, Centro, Carat und Coparts genannt. [11] Diese Großhändler/Einkaufsgenossenschaften betreiben eine Einkaufs- bzw. Angebotspolitik, die zwei oder mehr Lieferanten vorsieht. Sie können ihre Nachfrage zu alternativen Lieferanten verschieben. 25. Obige Ergebnisse hinsichtlich der ausreichenden Anzahl von leistungsfähigen Wettbewerber und der Marktmacht der Marktgegenseite bleiben auch gültig, wenn etwaige Sortimentseffekte [12] mit anderen IAM-Produktbereichen, in denen die Muttergesellschaften des Gemeinschaftsunternehmens tätig sind, in Betracht gezogen werden. [13] VI. SCHLUSS 26. Aus diesen Gründen hat die Kommission entschieden, den Zusammenschluss für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen zu erklären. Diese Entscheidung beruht auf Art. 6(1)(b) der Fusionskontrollverordnung. Für die Kommission Charlie McCreevy Mitglied der Kommission [1] ABl. L 24 vom 29.1.2004, S.1 [2] ABl.: C 56 vom 5.3.2005 S. 32 ff. [3] Vgl. Rn. 14 Abs. 3 Satz 3 der Kommissionsmitteilung zum Begriff des Vollfunktionsgemeinschaftsunternehmens, ABl. C 66 v. 2.3.1998, S.1. [4] Vgl. Rn. 14 Abs. 3 Satz 3 der Kommissionsmitteilung zum Begriff des Vollfunktionsgemeinschaftsunternehmens, ABl. C 66 v. 2.3.1998, S.1. [5] Die Umsatzberechnung erfolgte auf der Grundlage von Artikel 5 (1) der Fusionskontrollverordnung und der Bekanntmachung der Kommission über die Berechnung des Umsatzes (ABl. C 66 v. 2.3.1998, S.25). [6] vgl.: M.2366, Denso/MMC,Rn. 7 ff. [7] vgl. M.2366 Denso/MMC; M.1481 Denso/Magneti Marelli; M.1491 Bosch/Magneti Marelli; M.1929 Magneti Marelli/SEIMA [8] Auf dem möglichen Klimatisierungskomponenten-Teilmarkt für den Vertrieb von Kondensatoren in Frankreich erzielen Behr und Hella nach eigenen Schätzungen zusammen einen Marktanteil von ca. [10-15%] (Behr: [5-10%], Hella: [0-5%]) und beim Vertrieb von sonstigen Produkten für die Klimatisierung ca. [0-5%] (Behr: [0-5%], Hella: [0-5%]). Auf dem möglichen Klimatisierungskomponenten-Teilmarkt für den Vertrieb von Kondensatoren in Großbritannien erzielen Behr und Hella nach eigenen Schätzungen zusammen einen Marktanteil von ca. [10-15%] (Behr: [0-5%], Hella: [10-15%]) und in Italien ca. [0-5%] (Behr: [0-5%], Hella: [0-5%]). [9] Als Wettbewerber in Deutschland genannt wurden in der Marktuntersuchung etwa WAECO, Valeo, Dasis, Geri, NRF, Visteon, AKG, Four Seasons, Delphi, Nissens, Denso, Richter, Van Wezel, AVA. Von diesen sind viele auch außerhalb Deutschlands tätig. Hingegen wurde das von den Parteien als Wettbewerber in Deutschland genannte Unternehmen TEMOT von den an der Marktuntersuchung beteiligten Unternehmen als Vertreter der Marktgegenseite (Großhändler, Einkaufsgenossenschaft) angesehen. Dies hat jedoch auf die Beurteilung des Vorhabens keinen entscheidenden Einfluss. [10] Einzige Ausnahme hierbei ist Dänemark und Norwegen, wo Hella auf der Stufe des Großhandels tätig ist. [11] Hinzu kommt Temot. Siehe Fußnote 10 oben. [12] Etwaige wettbewerbliche Auswirkungen, die sich aus der Präsenz von Hella bzw. Behr in benachtbarten Produktmärkten ergeben. [13] Die Parteien haben darüber hinaus erklärt, dass es keine Gesamtabnahmeverpflichtungen für die Kunden des Gemeinschaftsunternehmens geben wird und keine Sortimentsrabatte- oder Boni vom Gemeinschaftsunternehmen über seine Produktpalette hinausgehend gewährt werden. Die von Hella gewährten Sortimentspreisboni werden die Produkte des Gemeinschaftsunternehmens nicht miteinbeziehen.
|KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |
Brüssel, den 24/11/2005
SG-Greffe(2005) D/206315-206316
In der veröffentlichten Version dieser Entscheidung wurden bestimmte Informationen gem. Art. 17 (2) der Ratsverordnung (EG) Nr. 319/2004 über die Nichtveröffentlichung von Geschäftsgeheimnissen und anderen vertraulichen Informationen ausgelassen. Die Auslassungen sind durch Klammern […] gekennzeichnet. Soweit möglich wurden die ausgelassenen Informationen durch eine Bandbreite/Bereichsangabe von Zahlen oder eine allgemeine Beschreibung ersetzt. VERÖFFENLICHTE VERSION
FUSIONSVERFAHREN ARTIKEL 6(1)(b) ENTSCHEIDUNG
An die anmeldenden Parteien
Sehr geehrte Damen und Herren!
Betrifft : Fall Nr. COMP/M.3944 – BEHR / HELLA / JV Anmeldung vom 17.10.2005 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (Fusionskontrollverordnung) [1]
1. Am 17. Oktober 2005 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates („Fusionskontrollverordnung“) bei der Kommission eingegangen. Danach beabsichtigt das Unternehmen Behr Service GmbH (“Behr Service”, Deutschland) das von Behr GmbH & Co. KG (“Behr”, Deutschland) kontrolliert wird, und Hella KGaA Hueck & Co. (“Hella”, Deutschland) im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die gemeinsame Kontrolle bei dem neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmen Behr Hella Services GmbH (“Behr Hella Service”, Deutschland) durch Kauf von Anteilsrechten, zu erwerben.
2. Das ursprünglich beantragte vereinfachte Verfahren gemäß Ziffer 5 a der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates [2] wurde nach einer Beschwerde eines Wettbewerbers, eingegangen bei der Kommission am 8.11.2005, aufgegeben. Im Anschluss wurden Auskunftsverlangen an Wettbewerber und Kunden gemäß Art. 11 der Fusionskontrollverordnung übermittelt.
3. Nach Prüfung des Zusammenschlussvorhabens hat die Kommission festgestellt, dass das angemeldete Vorhaben in den Anwendungsbereich der Fusionskontrollverordnung fällt und hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen keinen Anlass zu ernsthaften Bedenken gibt.
I. DIE PARTEIEN
4. Behr [vertraulich] ist weltweit in der Entwicklung und Produktion von Komponenten und Komplettsystemen für die Motorkühlung und Klimatisierung von Kraftfahrzeugen tätig. Darüber hinaus ist Behr in der Entwicklung und Produktion von Wärmeübertragungsprodukten und im Bereich der thermostatischen Regelgeräte für Kühlmittelkreisläufe aktiv.
5. Behr Service ist ein 100%iges Tochterunternehmen von Behr und vertreibt Ersatzteile für die von Behr hergestellten Klimatisierungs- und Motorkühlungskomponenten an unabhängige Groß- und Einzelhändler auf dem so genannten Independent After Markt („IAM“).
6. Hella [vertraulich] ist weltweit in der Entwicklung und Produktion von Beleuchtungssystemen und –modulen sowie von Elektronikprodukten für Kraftfahrzeuge tätig. Im Rahmen ihrer eigenen Vertriebsorganisation vertreibt Hella die hergestellten Produkte auch auf dem IAM. Im Bereich der Entwicklung und Herstellung von Klimatisierungskomponenten für Kraftfahrzeuge ist Hella nur sehr eingeschränkt tätig. Hella stellt nur einzelne, wenige Komponenten für Klimatisierungssysteme für Kraftfahrzeughersteller her. Auf dem IAM vertreibt Hella vorwiegend von Dritten hergestellte Komponenten für Klimatisierungssysteme für Kraftfahrzeuge.
7. Das JV, die Behr Hella Service GmbH, wird für den weltweiten Vertrieb von Komponenten im Bereich Motorkühlung und Klimatisierung für Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen ausschließlich auf dem IAM tätig sein. Der Vertrieb wird neben den Produkten der Zusammenschlussbeteiligten auch Produkte von Wettbewerbern aus diesem Bereich umfassen. Der anfängliche geographische Schwerpunkt innerhalb des EWR wird Deutschland, Frankreich, Spanien und Großbritannien sein. Die Muttergesellschaften werden ihre Produkte im Bereich Motorkühlung und Fahrzeugklimatisierung nicht mehr selbständig auf dem IAM vertreiben. Behr wird seine Produkte jedoch auf dem Markt für Originalteile (Original Equipment Manufacturer, “OEM“) und Originalersatzteile (Original Equipment Spare Parts, „OES“) weiterhin selbständig vertreiben. Dasselbe gilt für Hella.
II. DAS VORHABEN
8. Das Vorhaben besteht im Erwerb von Anteilen von jeweils 50% des Stammkapitals des neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmens Behr Hella Service GmbH durch Behr und Hella.
III. ZUSAMMENSCHLUSS
9. Beide Anteilseigner werden zu gleichen Teilen an dem Gemeinschaftsunternehmen beteiligt sein. Die Muttergesellschaften dürfen jeweils einen Geschäftsführer bestimmen und besitzen ein Vetorecht bei allen maßgeblichen Unternehmensentscheidungen. Es handelt sich daher um den Erwerb gemeinsamer Kontrolle i.S.d. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung.
10. Die Aufgabe des Gemeinschaftsunternehmens wird es sein als Kompetenz Center für den Vertrieb von Komponenten im Bereich Motorkühlung und Klimatisierung auf dem IAM zu agieren, vor allem in jenen Ländern wo die Mutterunternehmen geringe bzw. keine Marktaktivitäten unterhalten.
11. Das Gemeinschaftsunternehmen wird dauerhaft alle Funktionen einer selbständigen wirtschaftlichen Einheit erfüllen [3] . Dem steht nicht die Tatsache entgegen, dass das Joint Venture in der Anfangsphase nach der gegenwärtigen Planung überwiegend Produkte von Behr vertreiben wird, da es in einem Handelsmarkt tätig ist und die üblichen Funktionen eines Handelsunternehmens wahrnimmt [4] .
12. Um eine dauerhaft selbständige Tätigkeit des Gemeinschaftsunternehmens zu gewährleisten wird es mit entsprechenden Ressourcen von den Mutterunternehmen ausgestattet werden: Behr wird seine Sach- und Finanzanlagemögen im bestehenden Geschäftsbereich des IAM Vertriebes weltweit auf das JV ausgliedern, wie auch alle damit zusammenhängenden Verpflichtungen, Verträge, Vertragsangebote und Kundenstamm. Behr wird außerdem gewerbliche Schutzrechte und Know-How, die den Geschäftsbereich IAM betreffen, dem Gemeinschaftsunternehmen zur Nutzung überlassen. Des Weiteren wird Behr seine Rechte an der Marke „Behr“ dem JV zur Verfügung stellen. Hella wird neben seiner Bareinlage auch Lagervorräte einbringen, wie auch die Benützung der Marke „Hella“ dem Gemeinschaftsunternehmen zur Verfügung stellen. Beide Mutterunternehmen werden entsprechende Mitarbeiterressourcen dem JV übertragen und entsprechende Abteilungen einrichten.
13. Das Gemeinschaftsunternehmen wird unabhängig entscheiden können in welchem Umfang Produkte bei Behr bestellt werden und hat das Recht, von Drittlieferanten sowohl Produkte im Bereich der Klimatisierung und Motorkühlung für den IAM wie auch Produkte außerhalb dieses Bereiches, zu vertreiben.
14. Damit handelt es sich bei dem geplanten Gemeinschaftsunternehmen um ein Vollfunktionsgemeinschaftsunternehmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung.
IV. GEMEINSCHAFTSWEITE BEDEUTUNG
15. Die beteiligten Unternehmen erzielen einen weltweiten Gesamtumsatz von mehr als 5 Mrd. EUR [5] . Behr und Hella haben dabei einen gemeinschaftsweiten Gesamtumsatz von jeweils mehr als 250 Mio. EUR, erzielen jedoch nicht mehr als zwei Drittel ihres gemeinschaftsweiten Gesamtumsatzes in demselben Mitgliedstaat. Der angemeldete Zusammenschluss hat daher gemeinschaftsweite Bedeutung.
V. WETTBEWERBLICHE BEURTEILUNG
Sachlich Relevante Produktmärkte
16. Nach Ansicht der Parteien lassen sich folgende Märkte unterscheiden, die vom Zusammenschluss betroffen sind:
a) Vertrieb von Komponenten zur Motorkühlung von Kraftfahrzeugen für den IAM, der sich in weitere Produktmärkte untergliedert: (i) Kühlmittelkühler, (ii) Ladeluftkühler, (iii) Heizkörper, (iv) sonstige Produkte aus dem Bereich Motorkühlung wie Ventile, Schläuche, Thermosensoren sowie Luftklappensteller.
b) Vertrieb von Komponenten zur Klimatisierung von Kraftfahrzeugen für den IAM, der sich in weitere Produktmärkte untergliedert: (i) Kompressoren, (ii) Kondensatoren, (iii) Trockner, (iv) Verdampfer, (v) Gebläsemotoren und (vi) sonstige Produkte aus dem Bereich Klimatisierung, wie Ventile, Schläuche, Thermosensoren sowie Luftklappensteller [6] .
17. Die Ergebnisse der Marktuntersuchung der Kommission deuten darauf hin, dass es sich bei den vorgeschlagenen Submärkten zu den Märkten für den Vertrieb von Komponenten zur Motorkühlung und zur Klimatisierung von Kraftfahrzeugen im IAM nicht um eigene Märkte sondern lediglich um Segmente der Gesamtmärkte Motorkühlung und Klimatisierung handelt. Die genaue Abgrenzung der genannten sachlich relevanten Produktmärkte kann indes für die Zwecke der Entscheidung offen bleiben, weil das Zusammenschlussvorhaben unter Zugrundelegung aller möglichen Marktabgrenzungen den Wettbewerb nicht beeinträchtigt.
18. Wettbewerber der beteiligten Unternehmen haben angegeben, dass sich das Zusammenschlussvorhaben auch auf den Markt für Serviceleistungen gegenüber Werkstätten, z.B. Schulungen und Bereitstellung von technischen Informationen, sowie auf den Markt für Werkstattausrüstungen auswirkt. Die Frage nach der Marktabgrenzung kann hier ebenfalls offen bleiben, da die Beteiligten in diesen Bereichen nur marginal tätig sind. Zusätzliche Dienstleistungen, wie Schulungen der Werkstätten zur Wartung und Reparatur von Klimaanlagen werden in der Regel nicht von den beteiligten Unternehmen angeboten, sondern von Handwerkskammern und Einkaufskooperationen. Auch Werkstattausrüstungen werden von den Beteiligten nicht hergestellt. Hella vertreibt lediglich einzelne Werkzeuge zur Wartung von Klimaanlagen und Motorkühlungssystemen in Fahrzeugen, die von Dritten bezogen werden.
Geografisch Relevante Märkte
19. Im Einklang mit früheren Entscheidungen der Kommission ist der Vertrieb von Komponenten für Kraftfahrzeuge, einschließlich Klimatisierung und Motorkühlung, auf dem IAM vermutlich national abzugrenzen [7] . Die Abgrenzung des geographischen Marktes kann jedoch auch in diesem Fall dahingestellt bleiben, da auch bei einer weiteren Marktabgrenzung von keiner wesentlichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs auszugehen ist. Die Marktuntersuchung ergab keinen Hinweis auf engere als nationale Märkte.
Wettbewerbliche Beurteilung
20. Nennenswerte horizontale Marktanteilsadditionen der Mutterunternehmen gibt es nur beim Vertrieb von Komponenten zur Klimatisierung von Kraftfahrzeugen auf dem IAM in Deutschland, wobei Hella fast ausschließlich Produkte von dritten Herstellern vertreibt. Keine relevanten Marktanteilsüberschneidungen gibt es hingegen im Bereich der Motorkühlung. Auf dem möglichen Klimatisierungskomponenten-Teilmarkt für den Vertrieb von Kondensatoren erzielen Behr und Hella nach eigenen Schätzungen zusammen einen Marktanteil von ca. [25-30%] (Behr: [5-10%], Hella: [15-20%]). Auf dem möglichen Markt für den Vertrieb von Trocknern erzielen sie einen gemeinsamen Marktanteil von ca. [15-20%] (Behr: [0-5%], Hella: [15-20%]) und beim Vertrieb von sonstigen Produkten für die Klimatisierung ca. [15-20%] (Behr: [5-10%], Hella: [10-15%]). Der Gesamtumsatz, der mit dem Vertrieb dieser Produkte erzielt wird, ist relativ gering. So beträgt z.B. der Gesamtumsatz, der im Jahr 2004 von den Parteien mit dem Vertrieb von Kondensatoren am IAM in Deutschland erzielt wurde, nur EUR [vertraulich] Million, für Verdampfer EUR [vertraulich] Million und für sonstige Produkte EUR [vertraulich] Million. In anderen Mitgliedsstaaten sowie in den EFTA Ländern kommt es zu keinen oder nur sehr geringen Marktanteilsadditionen. [8]
21. Der Marktanteil auf einem weiter abgegrenzten Markt für den Vertrieb von allen Klimatisierungskomponenten würde in Deutschland nach Schätzungen der Beteiligten ca. [15-20%] (Behr: [0-5%], Hella: [10-15%]) betragen. Die Parteien geben an, dass die Marktanteile innerhalb des EWR unter [10-15%] liegen, aufgrund der marginalen Tätigkeiten der Unternehmen außerhalb Deutschlands.
22. Die Marktanalyse wie auch die Angaben der Parteien lassen darauf schließen, dass die Mutterunternehmen und in Folge auch das Gemeinschaftsunternehmen starkem Wettbewerb von nationalen wie auch internationalen Unternehmen ausgesetzt sind. Markteintritte werden vor allem dadurch erleichtert, dass die Nachfrage auf dem IAM für Klimatisierungsprodukte in den letzten Jahren stark gestiegen ist, und zwar aufgrund der anhaltenden technologischen Erweiterungen und dem zunehmenden Einbau von Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen. So bauen auch die Wettbewerber aus den OEM und OES Märkten (d.h. dem Vertrieb von Originalteilen) zusätzliche Vertriebsschienen für den IAM auf, um mit den erfolgreichen asiatischen und europäischen Herstellern in Konkurrenz zu treten.
23. Die wichtigsten Wettbewerber in Deutschland sind nach Schätzungen der Beteiligten TEMOT mit einem Marktanteil von ca. 10%, gefolgt von Waeco mit ca. 8%, Valeo mit ca. 7% sowie über 14 weiteren Wettbewerbern mit Marktanteilen von jeweils unter 6%. Die Marktuntersuchung der Kommission hat ergeben, dass eine große Anzahl von Wettbewerbern im Markt tätig ist und von Kunden als mögliche Alternativen zu Behr und Hella angesehen werden. [9] Die Schätzungen von Marktteilnehmern bezüglich des gemeinsamen Anteils von Behr und Hella blieben in ihrer weit überwiegenden Mehrheit im Bereich von 15-30%. Schätzungen von Marktteilnehmern bestätigten auch die Angaben der Parteien bezüglich des Marktvolumens.
24. Hinzu kommt, dass Anbieter von Ersatzteilen auf dem IAM einer relativ starken Marktgegenseite gegenüber stehen. Behr und Hella haben keine direkten Kundenbeziehung zu den Werkstätten, sondern liefern direkt an Großhändler und Einkaufskooperationen, die dann die jeweiligen Werkstätten beliefern. [10] Diese Großhändler und Einkaufskooperationen decken einen großen Teil der Gesamtnachfrage in Deutschland ab. Die starke Marktmacht dieser Großhändler und Einkaufskooperationen wurde in der Marktuntersuchung der Kommission durch Angaben von Marktteilnehmern bestätigt. Als wichtigste Großhändler und Einkaufskooperationen in Deutschland wurden ATR, Centro, Carat und Coparts genannt. [11] Diese Großhändler/Einkaufsgenossenschaften betreiben eine Einkaufs- bzw. Angebotspolitik, die zwei oder mehr Lieferanten vorsieht. Sie können ihre Nachfrage zu alternativen Lieferanten verschieben.
25. Obige Ergebnisse hinsichtlich der ausreichenden Anzahl von leistungsfähigen Wettbewerber und der Marktmacht der Marktgegenseite bleiben auch gültig, wenn etwaige Sortimentseffekte [12] mit anderen IAM-Produktbereichen, in denen die Muttergesellschaften des Gemeinschaftsunternehmens tätig sind, in Betracht gezogen werden. [13]
VI. SCHLUSS
26. Aus diesen Gründen hat die Kommission entschieden, den Zusammenschluss für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen zu erklären. Diese Entscheidung beruht auf Art. 6(1)(b) der Fusionskontrollverordnung.
Für die Kommission
Charlie McCreevy Mitglied der Kommission
[1] ABl. L 24 vom 29.1.2004, S.1
[2] ABl.: C 56 vom 5.3.2005 S. 32 ff.
[3] Vgl. Rn. 14 Abs. 3 Satz 3 der Kommissionsmitteilung zum Begriff des Vollfunktionsgemeinschaftsunternehmens, ABl. C 66 v. 2.3.1998, S.1.
[4] Vgl. Rn. 14 Abs. 3 Satz 3 der Kommissionsmitteilung zum Begriff des Vollfunktionsgemeinschaftsunternehmens, ABl. C 66 v. 2.3.1998, S.1.
[5] Die Umsatzberechnung erfolgte auf der Grundlage von Artikel 5 (1) der Fusionskontrollverordnung und der Bekanntmachung der Kommission über die Berechnung des Umsatzes (ABl. C 66 v. 2.3.1998, S.25).
[6] vgl.: M.2366, Denso/MMC,Rn. 7 ff.
[7] vgl. M.2366 Denso/MMC; M.1481 Denso/Magneti Marelli; M.1491 Bosch/Magneti Marelli; M.1929 Magneti Marelli/SEIMA
[8] Auf dem möglichen Klimatisierungskomponenten-Teilmarkt für den Vertrieb von Kondensatoren in Frankreich erzielen Behr und Hella nach eigenen Schätzungen zusammen einen Marktanteil von ca. [10-15%] (Behr: [5-10%], Hella: [0-5%]) und beim Vertrieb von sonstigen Produkten für die Klimatisierung ca. [0-5%] (Behr: [0-5%], Hella: [0-5%]). Auf dem möglichen Klimatisierungskomponenten-Teilmarkt für den Vertrieb von Kondensatoren in Großbritannien erzielen Behr und Hella nach eigenen Schätzungen zusammen einen Marktanteil von ca. [10-15%] (Behr: [0-5%], Hella: [10-15%]) und in Italien ca. [0-5%] (Behr: [0-5%], Hella: [0-5%]).
[9] Als Wettbewerber in Deutschland genannt wurden in der Marktuntersuchung etwa WAECO, Valeo, Dasis, Geri, NRF, Visteon, AKG, Four Seasons, Delphi, Nissens, Denso, Richter, Van Wezel, AVA. Von diesen sind viele auch außerhalb Deutschlands tätig. Hingegen wurde das von den Parteien als Wettbewerber in Deutschland genannte Unternehmen TEMOT von den an der Marktuntersuchung beteiligten Unternehmen als Vertreter der Marktgegenseite (Großhändler, Einkaufsgenossenschaft) angesehen. Dies hat jedoch auf die Beurteilung des Vorhabens keinen entscheidenden Einfluss.
[10] Einzige Ausnahme hierbei ist Dänemark und Norwegen, wo Hella auf der Stufe des Großhandels tätig ist.
[11] Hinzu kommt Temot. Siehe Fußnote 10 oben.
[12] Etwaige wettbewerbliche Auswirkungen, die sich aus der Präsenz von Hella bzw. Behr in benachtbarten Produktmärkten ergeben.
[13] Die Parteien haben darüber hinaus erklärt, dass es keine Gesamtabnahmeverpflichtungen für die Kunden des Gemeinschaftsunternehmens geben wird und keine Sortimentsrabatte- oder Boni vom Gemeinschaftsunternehmen über seine Produktpalette hinausgehend gewährt werden. Die von Hella gewährten Sortimentspreisboni werden die Produkte des Gemeinschaftsunternehmens nicht miteinbeziehen.