Judgment of the Court of First Instance (Third Chamber) of 12 March 1996.
Henry A. Weir v Commission of the European Communities.
T-361/94 • 61994TJ0361 • ECLI:EU:T:1996:37
- 18 Inbound citations:
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- 10 Cited paragraphs:
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- 33 Outbound citations:
URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer)
12. März 1996 ( *1 )
„Beamte — Dauernde Teilinvalidität — Gleichbehandlung — Entwicklung der Kaufkraft — Verzögerte Bearbeitung eines Vorgangs — Verzugszinsen — Zulässigkeit“
In der Rechtssache T-361/94
Henry A. Weir, ehemaliger Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Glasgow (Vereinigtes Königreich), Prozeßbevollmächtigter. Rechtsanwalt Hans-Josef Rüber, Köln, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Einest Arendt, 8-10, rue Mathias Hardt, Luxemburg,
Kläger,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater Julian Curiali, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten, und durch Rechtsanwalt Bertrand Wägenbaur, Hamburg, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
wegen Aufhebung der gemäß Artikel 73 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften getroffenen Entscheidung der Kommission vom 25. Februar 1994 oder, hilfsweise, Gewährung eines Ausgleichs wegen Kaufkraftverlusts und Zuerkennung von Verzugszinsen
erläßt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten C. P. Briet, der Richter B. Vesterdorf und A. Potocki,
Kanzler: H. Jung
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 1995,
folgendes
Urteil
Sachverhalt
1Der Kläger ist ehemaliger Beamter der Kommission. Er erlitt am 17. Oktober 1987 an seinem Dienstort Ispra, Italien, einen Verkehrsunfall.
2Mit Schreiben vom 19. Oktober 1987 unterrichtete der Kläger die für Unfälle und Berufskrankheiten zuständige Dienststelle der Kommission (nachstehend: zuständige Dienststelle) von diesem Unfall. Am 10. Dezember 1987 erkannte die Kommission an, daß es sich um einen Unfall im Sinne des Artikels 73 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend: Statut) handelte.
3In der Zeit vom 11. November 1987 bis 22. Februar 1990 ließ der Kläger seine unfallbedingten Verletzungen von verschiedenen Ärzten im Vereinigten Königreich und in Italien behandeln. Mit Schreiben vom 14. Oktober 1988 ersuchte ihn die zuständige Dienststelle um Auskunft über die Entwicklung dieser Verletzungen und bat ihn hierfür um Vorlage eines ärztlichen Berichts zu der Frage, ob sie konsolidiert seien. Daraufhin teilte der behandelnde Arzt des Klägers der zuständigen Dienststelle mit Schreiben vom 9. November 1988 mit, daß die Verletzungen des Klägers noch nicht konsolidiert seien.
4Mit Schreiben vom 18. Oktober 1989 teilte der behandelnde Arzt der zuständigen Dienststelle mit, daß die Verletzungen nunmehr konsolidiert seien und daß eine dauernde Teilinvalidität bestehe, deren Grad er mit 9 bis 10 % bewerte.
5Im Laufe des Jahres 1990 befaßte die Verwaltung in Anwendung von Artikel 59 des Statuts den Invaliditätsausschuß mit dem Fall des Klägers. Auf der Grundlage der Feststellungen dieses Ausschusses, der einen Invaliditätsgrad von 66 % anerkannte, entschied die Anstellungsbehörde am 17. September 1990, den Kläger zum Ablauf des Monats September 1990 in den Ruhestand zu versetzen.
6Am 20. November 1990 untersuchte der Vertrauensarzt der Kommission den Kläger, um den für die Gewährung einer Kapitalleistung gemäß Artikel 73 des Statuts zu berücksichtigenden Invaliditätsgrad zu ermitteln. In seinem Bericht, der der zuständigen Dienststelle am 1. Februar 1991 mitgeteilt wurde, stellte der Vertrauensarzt eine dauernde Teilinvalidität fest, deren Grad er mit 7 % bewertete.
7Nach Prüfung dieses Berichts schlug die Kommission dem Kläger in ihrem Entscheidungsentwurf vom 12. April 1991, zugestellt am 26. April 1991, die Anerkennung einer Teilinvalidität von 7 % vor.
8Der Kläger hatte inzwischen mit Schreiben vom 11. April 1991, bei der Kommission eingegangen am 7. Mai 1991, zwei ärztliche Gutachten bei der zuständigen Dienststelle eingereicht mit dem Antrag, diese Gutachten bei der Ermittlung der Teilinvalidität zu berücksichtigen. Die behandelnden Ärzte des Klägers hatten den Invaliditätsgrad in diesen Gutachten mit ungefähr 60 % bewertet.
9Mit Schreiben vom 25. Juni 1991 beantragte der Kläger gemäß Artikel 73 des Statuts und Artikel 21 der Regelung zur Sicherung der Beamten der Europäischen Gemeinschaften bei Unfällen und Berufskrankheiten (nachstehend: Regelung), den Ärzteausschuß einzuberufen, für den er den Arzt seiner Wahl am 1. Juli 1991 per Telefax benannte.
10Aufgrund eines am 22. Juli 1991 geführten Telefongesprächs beschlossen die Parteien, mit der Einberufung des Ärzteausschusses abzuwarten, bis der Vertrauensarzt der Kommission zu den vom Kläger bei der zuständigen Dienststelle eingereichten Gutachten (siehe Randnr. 8) Stellung genommen haben würde. Am 7. November 1991 gab der Vertrauensarzt seinen Bericht ab, in dem er seine ursprüngliche Feststellung eines Invaliditätsgrads von 7 % bestätigte.
11Der vom Kläger für den Ärzteausschuß benannte Arzt erstellte am 31. Oktober 1991 ein Gutachten, dessen Inhalt der Anwalt des Klägers der zuständigen Dienststelle am 20. Januar 1992 mit der Bitte um Überprüfung des Kommissionsentwurfs vom 12. April 1991 mitteilte.
12Mit Schreiben vom 10. April 1992 beantragte der Anwalt des Klägers gemäß Artikel 90 des Statuts, die Kommission möge den Arzt ihrer Wahl für den Ärzteausschuß benennen. Mit Schreiben vom 29. April 1992 benannte die Kommission hierfür ihren Vertrauensarzt.
13Mit Schreiben vom 28. September 1992 teilte der Kläger der Kommission mit, daß sich die beiden Ärzte nicht auf einen dritten Arzt hätten einigen können. Daraufhin beantragte die Kommission mit Schreiben vom 29. Oktober 1992 beim Präsidenten des Gerichtshofes, das dritte Mitglied des Ärzteausschusses zu bestimmen, was der Präsident des Gerichtshofes mit Entscheidung vom 18. Juni 1993 tat.
14Der Kläger wurde am 17. September und am 19. Oktober 1993 durch den Ärzteausschuß untersucht. Die Mitglieder des Ärzteausschusses einigten sich auf die Anerkennung einer dauernden Teilinvalidität von 25 % und übermittelten der Kommission am 21. Januar 1994 einen entsprechenden Bericht.
15Am 25. Februar 1994 erließ die Kommission eine Entscheidung (nachstehend: streitige Entscheidung), dem Kläger zugestellt am 6. März 1994, durch die sie den Invaliditätsgrad endgültig auf 25 % festsetzte und die in Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe c des Statuts vorgesehene Entschädigung auf der Grundlage der Monatsgrundgehälter des Klägers in den letzten zwölf Monaten vor dem Unfall berechnete. Am 30. März 1994 erhielt der Kläger gemäß Artikel 73 des Statuts einen Kapitalbetrag von 55290,88 UKL.
16Am 1. Juni 1994 reichte der Kläger gegen die streitige Entscheidung gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts Beschwerde ein.
17Mit Schreiben vom 28. Juli 1994 wies die Kommission die Beschwerde des Klägers zurück.
Verfahren und Anträge der Parteien
18Unter diesen Umständen hat der Kläger mit Klageschrift, die am 31. Oktober 1994 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben. Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß abgelaufen. Das Gericht (Dritte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.
19Die Parteien haben in der Sitzung vom 7. Dezember 1995 mündlich verhandelt und die Fragen des Gerichts beantwortet.
20Der Kläger beantragt,
—
die Entscheidung der Kommission vom 25. Februar 1994 aufzuheben;
—
die Kommission zu verurteilen, bei einer Neuberechnung der Kapitalleistung gemäß Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe c des Statuts die Monatsgrundgehälter des Beamten zugrunde zu legen, die er ohne den Unfall mit folgender Teilinvalidität in den letzten zwölf Monaten vor dem Gutachten des Ärzteausschusses gemäß Artikel 23 der Regelung zur Sicherung der Beamten der Europäischen Gemeinschaften bei Unfällen und Berufskrankheiten erhalten hätte;
—
hilfsweise dem Kläger einen der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellten Ausgleich für den Verlust an Kaufkraft der Leistungen gemäß Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe c des Statuts zu gewähren, bei denen die Monatsgrundgehälter der letzten zwölf Monate vor dem Unfall zugrunde gelegt wurden;
—
die Kommission zu verurteilen, den Entschädigungsbetrag gemäß Artikel 73 des Statuts mit 6 % Jahreszins zu verzinsen seit dem 17. Oktober 1987, hilfsweise ab dem 12. April 1991;
—
die Kommission zu verurteilen, die Kosten des Verfahrens zu tragen.
21Die Beklagte beantragt,
—
die Klage abzuweisen;
—
über die Kosten nach Rechtslage zu befinden.
Zum ersten Antrag, gerichtet auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 25. Februar 1994
22Der Kläger macht zur Begründung dieses Antrags einen einzigen Klagegrund geltend, mit dem er einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Beamten rügt, den die Kommission dadurch begangen habe, daß sie den Kapitalbetrag gemäß dem Wortlaut des Artikels 73 Absatz 2 Buchstaben b und c des Statuts auf der Grundlage der Monatsgrundgehälter „in den zwölf Monaten vor dem Unfall“ und nicht auf der Grundlage der Monatsgrundgehälter berechnet habe, die er in den letzten zwölf Monaten vor dem Gutachten des Ärzteausschusses bezogen hätte, wenn er keinen Unfall gehabt hätte.
23Den vom Ärzteausschuß und später von der Kommission auf 25 % festgesetzten Invaliditätsgrad stellt der Kläger nicht in Frage.
Zur Zulässigkeit des Klagegrundes
Vorbringen der Parteien
24Die Kommission macht geltend, daß dieser Klagegrund unzulässig sei, da der Kläger ihn in der Beschwerde weder ausdrücklich noch implizit vorgetragen habe. Der Kläger ziehe in seiner Beschwerde keine Vergleiche zu Unfallakten anderer Beamter und stelle auch keine anderen Vergleiche an. Dem Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft und des Gerichts erster Instanz lasse sich nicht entnehmen, daß der Kläger seinen Antrag auf die Rüge einer „Diskriminierung“ oder eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Beamten gestützt habe. Außerdem sei die Beschwerde für eine sachgemäße Antwort nicht deutlich genug gewesen. Der Kläger habe nämlich nur einen Verzug der Dienststellen der Kommission bei der Auszahlung des Kapitalbetrags gerügt.
25Der Kläger entgegnet, daß die in der Klageschrift erhobenen Rügen auf demselben Grund beruhten wie die in der Beschwerde genannten Rügen. Die Beschwerde beziehe sich nämlich auf den gesamten Sachverhalt, aus dem sich die Ungleichbehandlung ergebe. In ihr seien die rechtlichen Konsequenzen angesprochen worden, die aus der verzögerten Bearbeitung des Vorgangs zu ziehen seien, nämlich Verzinsung oder Anpassung des Kapitalbetrags in Höhe der zwischen dem Unfall und der Zahlung des Kapitalbetrags eingetretenen Veränderung der Kaufkraft. Gerade dies würde die willkürliche Diskriminierung ausgleichen, die ihm gegenüber den Beamten, die ihre Entschädigung zeitnah nach dem Unfall erhielten, zugefügt worden sei.
26Außerdem weist der Kläger darauf hin, daß das Beschwerdeverfahren den Zweck habe, eine Überprüfung einer Entscheidung der Verwaltung und gegebenenfalls ihre Abänderung herbeizuführen. Eine solche Abänderung könne aus anderen als den vom Beschwerdeführer angegebenen Gründen erfolgen. Artikel 90 des Statuts sehe nämlich nicht vor, daß eine Beschwerde begründet werden müsse. Es reiche, daß der Beamte sich gegen eine Entscheidung beschwere. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger ergänzend ausgeführt, daß die Begründung der Beschwerde zweitrangig sei und es somit ausreiche, daß der Beschwerdeführer den maßgeblichen Sachverhalt des Falles darlege. Die Kommission sei dann verpflichtet, die Entscheidung unter allen möglichen rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten zu überprüfen. Andernfalls würde der Rechtsschutz eines Beamten wegen seiner Unkenntnis des Rechts und der Verfahrensvorschriften verkürzt. Der Umstand, daß die Beschwerde im vorliegenden Fall von seinem Anwalt formuliert worden sei, könne an dieser Beurteilung nichts ändern.
Würdigung durch das Gericht
27Es trifft zwar zu, daß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts selbst keine Voraussetzungen hinsichtlich des Inhalts und insbesondere der Begründung einer Beschwerde im Sinne dieses Artikels aufstellt, doch verlangt der Grundsatz der Übereinstimmung zwischen Beschwerde und Klage nach ständiger Rechtsprechung, daß ein vor dem Gemeinschaftsrichter geltend gemachter Klagegrund, wenn er nicht unzulässig sein soll, bereits im Vorverfahren vorgetragen worden ist, damit die Anstellungsbehörde von den Rügen des Betroffenen gegen die angegriffene Entscheidung hinreichend genau Kenntnis nehmen konnte (vgl. Urteil des Gerichts vom 8. Juni 1995 in der Rechtssache T-496/93, Allo/Kommission, Slg. ÖD 1995, II-405, Randnr. 26) . Artikel 90 des Statuts soll eine einverständliche Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Beamten und der Verwaltung ermöglichen und fördern. Hierzu muß die Verwaltung von Beschwerdepunkten oder Wünschen des Betroffenen mit hinreichender Genauigkeit Kenntnis nehmen können (vgl. Urteil des Gerichts vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache T-1/91, Della Pietra/Kommission, Slg. 1992, II-2145, Randnr. 24) . Der Beamte kann sich folglich in seiner Beschwerde nicht damit begnügen, den relevanten Sachverhalt anzuführen. In der Beschwerde müssen darüber hinaus, wenn auch nicht in juristischen Formulierungen, die Rügen genannt sein, auf die der Beschwerdeführer die Anfechtung der streitigen Entscheidung stützt.
28Des weiteren kann ein Beamter nach der Rechtsprechung vor dem Gemeinschaftslichter in einem Klageverfahren nur Anträge stellen, die denselben Gegenstand haben wie die in der Beschwerde enthaltenen Anträge, und nur solche Rügen erheben, die auf demselben Grund beruhen wie die in der Beschwerde genannten Rügen. Diese Rügen können vor dem Gemeinschaftsrichter durch neue Gründe und Argumente weiterentwickelt werden, die nicht in der Beschwerde enthalten zu sein brauchen, sich aber eng an diese anlehnen müssen (vgl. Urteil des Gerichts vom 11. Juli 1991 in der Rechtssache T-19/90, Von Hoessle/Rechnungshof, Slg. 1991, II-615, Randnr. 34) .
29Die vom Kläger eingereichte Beschwerde hat folgenden Wortlaut:
„Herr Weir ist am 17. Oktober 1987 verunfallt. Seitdem bemüht er sich um Wiederherstellung seiner Gesundheit und um die Zuerkennung der Leistungen gemäß den statutaren Vorschriften über die Soziale Sicherheit der Beamten. Es war die mangelnde Mitwirkung der Kommission, die zu einer so verspäteten Auszahlung des Kapitalbetrages nach der Entscheidung vom 25. Februar 1994 führte. Deshalb wenden wir uns namens und im Auftrage von Herrn Weir mit dieser Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts gegen die so späte Zuerkennung der Kapitalbetrags-Leistung gemäß Artikel 73 des Statuts. Der Kapitalbetrag müßte erheblich höher ausfallen, weil sich die Kaufkraft der Bezugsgröße für die Errechnung des Kapitalbetrages seit 1986/87 bis 1994 erheblich gemindert hat und weil keinerlei Verzinsung zuerkannt wurde. Der zuerkannte Betrag auf der Basis von zwölf Monatsgehältern der Jahre 1986/1987 entspricht gerade noch 69 % heutiger Kaufkraft. Mit der Beschwerde wird die Anpassung des Kapitalbetrages an die aktuelle Kaufkraft zum Zeitpunkt der Auszahlung sowie Verzinsung verlangt. Auf die rechtlichen Anspruchsgrundlagen wird verwiesen, wie sie in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften sowie des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften entwickelt wurden. “
30In der Beschwerde fehlt damit nicht nur ein Hinweis auf den vorliegenden Klagegrund, sondern es wird darin auch nichts vorgetragen, woraus die Kommission - selbst in dem Bemühen, die Beschwerde aufgeschlossen auszulegen - hätte entnehmen können, daß der Kläger einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung geltend machen wollte (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 14. März 1989 in der Rechtssache 133/88, Del Amo Martinez/Parlament, Slg. 1989, 689, Randnr. 13) .
31Der Kläger macht insoweit in der Beschwerde nur geltend, daß der ihm zuerkannte Kapitalbetrag höher hätte ausfallen müssen, um die wegen der angeblich verspäteten Auszahlung eingetretene Minderung der Kaufkraft dieses Betrages auszugleichen. Er verlangt lediglich eine Erhöhung des Kapitalbetrags, um den Kaufkraftverlust, der zwischen dem Zeitpunkt des Unfalls und dem Zeitpunkt der Auszahlung eingetreten sei, auszugleichen, sowie die Verzinsung des Kapitalbetrags. Mit dem vorliegenden Klagegrund macht der Kläger dagegen im wesentlichen geltend, daß eine am Wortlaut haftende Anwendung des Artikels 73 Absatz 2 Buchstaben b und c des Statuts zu seinem Nachteil gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoße, wobei die Diskriminierung darin bestehe, daß ein Beamter, dessen Verletzungen erst später konsolidiert seien, eine an Kaufkraft geringere Entschädigung erhalte als ein Beamter mit gleichem Invaliditätsgrad, bei dem alle Feststellungen am Tag des Unfalls hätten getroffen werden können. Der Kläger zweifelt insoweit an der Richtigkeit der Würdigung, die das Gericht in seinem Urteil vom 28. Februar 1992 in der Rechtssache T-8/90 (Colmant/Kommission, Slg. 1992, II-469, Randnrn. 29 und 39 f.) vorgenommen habe, da das Gericht das Vorliegen einer solchen Diskriminierung nicht ausreichend berücksichtigt habe.
32Unter diesen Umständen unterscheidet sich die Würdigung der in der Beschwerde gegen die streitige Entscheidung vorgetragenen Rügen deutlich von derjenigen, die der vorliegende Klagegrund erfordert, so daß ein enger Zusammenhang zwischen diesem Klagegrund und dem schlichten Antrag auf Erhöhung des gewährten Kapitalbetrags zum Ausgleich des angeblichen Kaufkraftverlusts dieses Betrages fehlt. Somit war die Beschwerde nicht so deutlich, daß das Organ, an das sie gerichtet wurde, sachgemäß antworten konnte (vgl. Urteil des Gerichts vom 22. Juni 1990 in den verbundenen Rechtssachen T-32/89 und T-39/89, Marcopoulos/Gerichtshof, Slg. 1990, II-281, Randnr. 28) . Die Richtigkeit dieser Würdigung wird durch den Umstand bestätigt, daß sich aus der Antwort der Kommission auf die Beschwerde des Klägers ergibt, daß die Kommission nicht verstanden hatte, daß der Kläger als eine der gegen die streitige Entscheidung vorgetragenen Rügen einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung geltend machen wollte. Insoweit ist, wie die Kommission zu Recht ausgeführt hat, der Hinweis auf „die Rechtsprechung“ als Rechtsgrundlage für die in der Beschwerde gestellten Anträge nicht deutlich genug.
33Nach alledem ist der Klagegrund für unzulässig zu erklären.
34Somit ist der vorliegende Antrag zurückzuweisen, da der einzige Klagegrund, auf den er gestützt ist, unzulässig ist.
Zum zweiten Antrag, gerichtet auf Verurteilung der Kommission, bei einer Neuberechnung des Kapitalbetrags die Monatsgrundgehälter des Beamten zugrunde zu legen, die er in den letzten zwölf Monaten vor der Erstattung des Gutachtens des Ärzteausschusses erhalten hätte
35Die Kommission macht geltend, daß dieser Antrag unzulässig sei, weil der Gemeinschaftsrichter nach ständiger Rechtsprechung keine Anordnungen an ein Gemeinschaftsorgan richten dürfe, wenn er damit in die Befugnisse der Verwaltung eingreife. Jedenfalls sei der Antrag unbegründet, da die Kommission nicht berechtigt sei, einen anderen als den durch Artikel 73 Absatz 2 des Statuts vorgesehenen Bezugszeitraum zugrunde zu legen. Im übrigen hätte es, folgte man der Lösung des Klägers, der Beamte in der Hand, den Beginn des Bezugszeitraums zu bestimmen, und zwar entgegen den Vorschriften des Statuts, die diesen objektiv festlegten.
36Der Kläger macht geltend, daß die Kommission die rechtswidrige Diskriminierung, die sie ihm zugefügt habe, nur durch eine Veränderung des Bezugszeitraums für die Bemessung des Kapitalbetrags ausgleichen könne. Artikel 73 des Statuts sehe eine Entschädigung „bei dauernder Teilinvalidität“ vor. Folglich müsse die Entschädigung auf diesen Zeitpunkt projiziert werden, und um gegenüber Beamten, deren Invaliditätsgrad erst nach einiger Zeit festgestellt werden könne, eine Diskriminierung zu vermeiden, müßten als Bezugszeitraum die letzten zwölf Monate vor der Erstattung des Gutachtens des Ärzteausschusses angesehen werden.
37Nach ständiger Rechtsprechung kann der Gemeinschaftsrichter einem Gemeinschaftsorgan, ohne in dessen Zuständigkeitsbereich einzugreifen, keine Anweisungen erteilen (vgl. z. B. Beschluß des Gerichts vom 20. Mai 1994 in der Rechtssache T-510/93, Obst/Kommission, Slg. ÖD 1994, II-461 , und Urteil des Gerichts vom 13. Juli 1993 in der Rechtssache T-20/92, Moat/Kommission, Slg. 1993, II-799) . Der vorliegende Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
Zum dritten Antrag, hilfsweise gerichtet auf Gewährung eines Ausgleichs für den angeblichen Verlust an Kaufkraft der gezahlten Entschädigung
Vorbringen der Parteien
38Für den Fall, daß das Gericht den ersten beiden Anträgen nicht stattgibt, macht der Kläger zur Begründung des dritten Antrags geltend, daß er in analoger Anwendung von Artikel 215 Absatz 2 EG-Vertrag Anspruch auf Schadensersatz in Höhe des Kaufkraftverlusts des ihm gewährten Kapitalbetrags habe, zum einen wegen seiner diskriminierenden Behandlung, die allein schon ein vorwerfbarer, die Kommission zum Schadensersatz verpflichtender Umstand sei, und zum anderen, weil die Verwaltung die Bearbeitung seines Vorgangs schuldhaft verzögert habe.
39Zu der angeblichen schuldhaften Verzögerung bei der Bearbeitung des Vorgangs hat der Kläger auf eine Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung folgendes ausgeführt. Erstens hätte die Kommission für die Zeit vom 18. Oktober 1989 bis 12. April 1991 den Invaliditätsgrad zügiger festsetzen lassen müssen, da sie unmittelbar nach dem Unfall über dessen Eintritt und ungefähre Folgen unterrichtet worden sei und ihr ärztliche Berichte vorgelegen hätten, anhand deren ihr eine zutreffende Feststellung des Invaliditätsgrads hätte möglich sein müssen. Hierzu hatte er bereits in der Erwiderung geltend gemacht, daß es der Kommission schon am 17. September 1990 möglich gewesen sei, nach Artikel 53 des Statuts die Feststellung des Invaliditätsausschusses herbeizuführen, daß er in den Ruhestand zu versetzen sei. Dieser Feststellung zufolge sei er bereits zu diesem Zeitpunkt dauernd dienstunfähig gewesen. Indem die Kommission keinen realistischen Invaliditätsgrad festgesetzt und die bereits vorliegenden Informationen nicht berücksichtigt habe, habe sie die Bearbeitung des Vorgangs im Sinne der Rechtsprechung schuldhaft verzögert (vgl. insoweit Urteil des Gerichtshofes vom 16. März 1978 in der Rechtssache 115/76, Leonardini/Kommission, Slg. 1978, 735, Randnrn. 10 bis 14) .
40Zweitens wirft der Kläger der Kommission in bezug auf die Zeit vom 25. Juni 1991 bis 18. Juni 1993 vor, zwischen seinem Antrag auf Einberufung des Ärzteausschusses mit der darauf folgenden Benennung des Arztes seiner Wahl für diesen Ausschuß und der Bestellung des dritten Arztes durch den Präsidenten des Gerichtshofes sei viel Zeit verstrichen. Insoweit rügt er insbesondere die verzögerte Bearbeitung des Vorgangs bis zum 29. April 1992, dem Zeitpunkt, zu dem die Kommission als Mitglied des Ärzteausschusses ihren Vertrauensarzt benannt habe, der bereits in der Phase der Vorbereitung der Entscheidung gemäß Artikel 21 der Regelung mit dem Vorgang befaßt gewesen sei.
41In der Erwiderung trägt der Kläger vor, daß die schuldhafte Verzögerung der Bearbeitung insbesondere mit dem Verhalten des Vertrauensarztes der Kommission zu tun habe, das der Kläger für sehr angreifbar hält. Die Kommission habe dadurch, daß sie als Mitglied des Ärzteausschusses den Arzt benannt habe, der die Sache von Anfang an bearbeitet und zuvor der Verwaltung vorgeschlagen habe, nur einen Invaliditätsgrad von 7 % anzuerkennen — auf diesem Vorschlag beruhe der Entscheidungsentwurf vom 12. April 1991 — die Kontrolle durch den Ärzteausschuß unwirksam gemacht.
42Schließlich macht der Kläger geltend, aus dem Umstand, daß die Regelung für die Bearbeitung der Vorgänge keine Frist setze, sei auf den Willen des Gemeinschaftsgesetzgebers zu schließen, daß alle Beamten, die eine Kapitalleistung gemäß Artikel 73 Absatz 2 des Statuts erhielten, hinsichtlich des tatsächlichen Wertes des Kapitalbetrags gleichzustellen seien.
43Die Kommission entgegnet, die Umstände des vorliegenden Falles zeigten, daß der Vorgang ohne Verzögerangen bearbeitet worden sei.
44Erstens macht sie in bezug auf die Zeit bis 12. April 1991 geltend, sie sei nach der Regelung weder berechtigt noch verpflichtet, den Vorgang unmittelbar nach dem Unfall zu bearbeiten. Entgegen dem Vorbringen des Klägers deute die Tatsache, daß die Regelung keine Bearbeitungsfrist vorgebe, nicht auf den Willen des Gemeinschaftsgesetzgebers hin, alle Beamten hinsichtlich des tatsächlichen Wertes des Kapitalbetrags gleichzustellen. Sie habe im vorliegenden Fall warten müssen, bis der Kläger die ärztlichen Berichte über die Entwicklung seiner Verletzungen übermittelt habe und sich vom Vertrauensarzt der Kommission habe untersuchen lassen können, bevor sie den Invaliditätsgrad habe festsetzen können.
45Zweitens trägt die Kommission in bezug auf die Zeit vom Juni 1991 bis Oktober 1993 vor, die vom Kläger erhobene Behauptung einer schuldhaften Verzögerung sei durch nichts belegt. Zudem sei die Verzögerung im vorliegenden Fall erklärbar. Am 22. Juli 1991 hätten die Parteien zunächst vereinbart, abzuwarten, bis der Vertrauensarzt zu den Gutachten der Ärzte des Klägers Stellung genommen habe. Am 20. Februar 1992 habe der Kläger die Kommission dann ersucht, ein weiteres Gutachten zu prüfen. Erst nach dieser zusätzlichen Prüfung habe sie feststellen können, daß die Einberufung eines Ärzteausschusses erforderlich sei, und deshalb dafür den Arzt ihrer Wahl benannt. Zur Bestimmung des dritten Arztes habe sie den Gerichtshof angerufen, als sich herausgestellt habe, daß über die Benennung dieses Arztes keine Einigung habe erzielt werden können. Der zwischen dem Zeitpunkt im Oktober 1992, zu dem sie beim Präsidenten des Gerichtshofes die Bestimmung des dritten Arztes beantragt habe, und dem Zeitpunkt der Untersuchung des Klägers durch den Ärzteausschuß im Oktober 1993 liegende Zeitraum sei nicht von ihr zu vertreten.
46Die vom Kläger erstmals in der Erwiderung vorgetragenen Rügen, daß die Kommission die Schlußfolgerungen des Invaliditätsausschusses vom 17. September 1990 nicht berücksichtigt habe und daß das Verhalten ihres Vertrauensarztes angreifbar sei, sind nach Ansicht der Kommission unzulässig und jedenfalls unbegründet. Zum einen ergebe sich aus Artikel 25 der Regelung, daß die Anerkennung einer dauernden Voll- oder Teilinvalidität gemäß Artikel 73 des Statuts und der Regelung der Anwendung von Artikel 78 in keiner Weise vorgreife und daß das gleiche auch umgekehrt gelte. Zum anderen sei ihr Vertrauensarzt nicht gegenüber dem Kläger voreingenommen gewesen. Die ärztliche Beurteilung sei nach den innerhalb des Ärzteausschusses geltenden Regeln erfolgt, und dieser sei im übrigen nicht gehalten gewesen, der Meinung ihres Vertrauensarztes zu folgen. Unter diesen Umständen sei die Arbeit dieses Ausschusses nicht zu beanstanden (vgl. insoweit Urteil des Gerichtshofes vom 19. Januar 1988 in der Rechtssache 2/87. Biedermann/Rechnungshof. Slg. 1988, 143, Randnr. 16) . Außerdem ergebe sich aus der Rechtsprechung, daß die Kommission für den Ärzteausschuß den Arzt benennen dürfe, der zuvor nach Artikel 19 der Regelung mit der Erstellung eines Gutachtens über den Invaliditätsgrad des Beamten befaßt gewesen sei (Urteil vom 14. Juli 1981 in der Rechtssache 186/80, Suss/Kommission, Slg. 1981, 2041, Randnr. 10 , und Urteil Biedermann/Rechnungshof, a. a. O., Randnr. 11). Schließlich macht die Kommission geltend, daß sie auch nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen habe. Der dritte Antrag sei daher als unbegründet abzuweisen.
Würdigung durch das Gericht
47Die durch Artikel 90 und 91 des Statuts vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Klage sind zwingendes Recht und können daher vom Gemeinschaftsrichter von Amts wegen geprüft werden.
48Der vorliegende Antrag auf Ausgleich des Kaufkraftverlusts ist gemäß einer ständigen Rechtsprechung zurückzuweisen, da er eng mit dem Antrag auf Aufhebung der streitigen Entscheidung verbunden ist, der seinerseits als unzulässig oder unbegründet zurückzuweisen ist. Der vorliegende Antrag ist außerdem selbst dann als unzulässig zurückzuweisen, wenn man unterstellt, daß der vom Kläger geltend gemachte Schaden auf einen von der angefochtenen Entscheidung unabhängigen Amtsfehler zurückzuführen ist. Soweit dieser Schaden durch ein Verhalten ohne Entscheidungscharakter verursacht worden ist, schreibt das Statut nämlich ein Vorverfahren vor, das aus zwei Stufen — einem Antrag und einer Beschwerde im Sinne der Artikel 90 und 91 des Statuts — besteht (vgl. die Urteile des Gerichts vom 16. Juli 1992, Della Pietra/Kommission, a. a. O., Randnr. 34, und vom 12. Januar 1994 in der Rechtssache T-65/91, White/Kommission, Slg. ÖD 1994, II-23, Randnr. 137) . Im vorliegenden Fall hat jedoch ein solches zweistufiges Vorverfahren nicht stattgefunden. Selbst wenn das Schreiben vom 1. Juni 1994 mit der Bezeichnung „Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts“, was die Forderung nach einem Ausgleich wegen Kaufkraftverlusts anbelangt, als Antrag nach Artikel 90 Absatz 1 des Statuts anzusehen wäre, ergäbe sich, daß der Kläger gegen die Ablehnung dieses „Antrags“ durch die Kommission mit Schreiben vom 28. Juli 1994 keine Beschwerde eingelegt hat.
49Folglich ist der vorliegende Antrag als unzulässig zurückzuweisen.
Zum vierten Antrag, gerichtet auf Gewährung von Verzugszinsen auf die Entschädigung ah dem 17. Oktober 1987, hilfsweise ab dem 12. April 1991
50Der Kläger macht geltend, daß der in Artikel 73 Absatz 2 des Statuts vorgesehene Entschädigungsanspruch „bei dauernder Teilinvalidität“, entstanden und fällig geworden sei, also sobald die dauernde Teilinvalidität eingetreten sei, d. h. am Tag des Unfalls am 17. Oktober 1987.
51Folglich hält der Kläger die im Urteil Colmant/Kommission (a. a. O., Randnr. 37) vom Gericht getroffene Feststellung, der Anspruch auf Entschädigung für dauernde Invalidität entstehe erst mit der Konsolidierung aller Verletzungen, nicht für richtig. Die in den Artikeln 19 ff. der Regelung enthaltenen Verfahrensvorschriften, auf die sich das Gericht zur Begründung seiner Feststellung beziehe, könnten einen vom Statut garantierten Leistungsanspruch nicht beschränken. Nur diese, von ihm vertretene Auslegung entspreche den Anforderungen des Gleichbehandlungsgrundsatzes. Die Verzögerungen, die sich in schlimmsten Invaliditätsfällen aus der schwierigen Materie ergäben, dürften sich nicht zum Nachteil der betroffenen Beamten auswirken.
52Die Gewährung von Verzugszinsen kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn die Höhe der Hauptforderung bestimmt oder zumindest anhand feststehender objektiver Faktoren bestimmbar ist und die Zahlung der Entschädigung von der Verwaltung ungebührlich verzögert worden ist (vgl. die Urteile des Gerichtshofes vom 1. Juni 1994 in der Rechtssache C-136/92 P, Kommission/Brazzelli Lualdi u. a., Slg. 1994, I-1981, Randnr. 53 , vom 21. Mai 1981 in der Rechtssache 156/80, Morbelli/Kommission, Slg. 1981, 1357, Randnr. 34 , und vom 14. Juli 1981, Suss/Kommission, a. a. O., Randnr. 16).
53Nach ständiger Rechtsprechung entsteht der Anspruch auf Entschädigung bei dauernder Invalidität nicht Schritt für Schritt mit der Konsolidierung der einzelnen Verletzungen, sondern erst mit der Konsolidierung aller Verletzungen (vgl. Urteil Suss/Kommission, a. a. O., Randnr. 15, und Urteil Colmant/Kommission, a. a. O., Randnr. 37); diese Auslegung wird im übrigen durch Artikel 20 der Regelung gestützt, in dem es heißt: „Die Entscheidung über den Invaliditätsgrad ergeht nach der Konsolidierung der Verletzungen des Beamten. “
54Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 2. Oktober 1979 in der Rechtssache 152/77 (B./Kommission, Slg. 1979, 2819, Randnr. 21) entschieden, daß die Entschädigung nach Artikel 73 erst von dem Zeitpunkt an geschuldet wird, zu dem der Grad der dauernden Invalidität endgültig festgestellt worden ist. Folglich wurde die Forderung im vorliegenden Fall erst mit der der Kommission am 21. Januar 1994 mitgeteilten endgültigen Entscheidung des Ärzteausschusses fällig, mit der der Invaliditätsgrad auf 25 % festgesetzt wurde. Vor der endgültigen Festsetzung des Invaliditätsgrads durch den Ärzteausschuß war nämlich die Höhe der Hauptforderung weder bestimmt noch anhand feststehender objektiver Faktoren bestimmbar. Daher war die Kommission weder verpflichtet noch in der Lage, den Kapitalbetrag vor dem 21. Januar 1994 zu zahlen.
55Die Kommission hat danach am 25. Februar 1994 die streitige Entscheidung erlassen und den Kapitalbetrag am 30. März 1994 an den Kläger gezahlt. Unter diesen Umständen ist die Kommission ihrer Zahlungsverpflichtung ohne schuldhafte Verzögerung nachgekommen, und der vorliegende Antrag ist somit zurückzuweisen.
56Nach alledem ist die Klage insgesamt abzuweisen.
Kosten
57Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Gemäß Artikel 88 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in den Streitsachen zwischen den Gemeinschaften und ihren Bediensteten ihre Kosten selbst.
Aus diesen Gründen.
hat
DAS GERICHT (Dritte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1.Die Klage wird als unzulässig abgewiesen, soweit sie darauf gerichtet ist, der Kommission Anordnungen zu erteilen und sie zur Zahlung eines Ausgleichs wegen Kaufkraftverlusts zu verpflichten.
2.Im übrigen wird die Klage als unbegründet abgewiesen.
3.Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
Briët
Vesterdorf
Potocki
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 12. März 1996.
Der Kanzler
H. Jung
Der Präsident
C. P. Briet
( *1 ) Verfahrenssprache Deutsch.
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